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Artikel 19.
Man ist darüber einverstanden, daß durch die gegenwärtige Uebereinkunft
den Gesetzen eines jeden Landeß in Betreff der, wegen Zolldefraudation oder
Kontravention verwirkten Strafen, oder denen, in welchen Verbote oder Ve-
schränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs angeord-
net sind, in keiner Weise Eintrag geschehen, so wie, daß es in jedem Lande
der Zollverwaltung unbenommen bleiben soll, in Fällen, in denen erhebliche
Gründe des Verdachts, daß eine Defraude versucht werde, obwalten, zur Revi-
sion der Waaren und zu den anderen Förmlichleiten bei dem Grenzzollamte so-
wohl, als auch nöthigenfalls bei anderen Aemtern schreiten zu lassen.
Artikel 20.
Die Zollverwaltungen der vertragenden Staaten werden sich die hinsicht-
lich der Ausführung der gegemwärtigen Uebereinkunft an ihre Beamten ergehen-
den Instruktionen und Auweisungen gegenseitig mittheilen.
Dieselben werden in nebereinstiimung dahin wirken, daß die Abfertigungs-
stunden für die Zoll-Beamten so viel als möglich im Einklange mit den richtig.
bemessenen Bedürfnissen des Eisenbahndienstes geregelt werden.
Artikel 21.
Diejenigen Staaten, deren Eisenkahnen für den Verkehr zwischen dem
Zollvereine und Frankreich Durchfuhrstraßen bilden, wird der Beitritt zu der
gegenwärtigen Uebereinkunft vorbehalten.
Diejenigen Staaten, deren Eisenbahnen mit denen eines der vertragenden
Theile in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können gleichergestalt zur Theil-
nahme an den Vortheilen der gegenwärtigen Uebereinkunft verstatiet werden.
Die in dieser Beziehung mit jenen Staaten von einem der vertragenden Theile
getroffenen Verabredungen sollen auf den andern Theil ohne Weiteres Anwen-
dung finden.
Artikel 22.
Wenn einer der vertragenden Theile wünschen möchte, daß die Wirksam-
keit der gegenwärtigen Uebereinkunft aufhöre, so hat derselbe zur Erreichung
dieses Zweckes den andern Theil davon wenigstens sechs Monate vorher in
Kenntniß zu setzen.