Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Schluß-Protkooll. 
Bei der Unterzeich#ung des Handel-Verlrages, des Schifffahrts-Vertrages 
mid der Uebereinkunft wegen des internationalen Verlehrs auf den Eisenbahnen, 
welche am heutigen Tage zwischen dem ZJollverein und Erankreich abgeschlossen 
worden sind, haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät von 
Preußen und Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen die nachstehenden 
Vorbehalte und Erklärungen niedergelegt: 
I. In Betreff des Handels-Verlrages. 
A. Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisero der Franzosen erklär- 
len, daß ihre Regierung die allgemeine Förmlichkeit der Ursprungs-Zeugnisse 
nur bics zum vollständigen Abschluß der mit anderen Staaten noch schwebenden 
Verhandlungen aufrecht erbalten wolle, daß sic aber, um die Verkehro Beziehun- 
gen zwischen Frankreich und dem Zouverein zu erleichtern, die Absicht habe, 
sobald der Vertrag in Araft getreten sei, die Verpflichtung zur Beibringung 
von Ursprungs-Nachweisen für die nachstebend genannten Gegenstände aufzu- 
heben, nämlich: 
Eisen 
Kupfer, rein oder legirt, gewalzt oder geschmiedel, in Stangen oder Platten. 
es. 
mit Antimon legirt, in Bueen. 
Zinn, zut Antimon legirt, in Barre 
in oder legirt, gehämmert bor gewalzt. 
Quecksi iot er, gediegenes. 
Antimon, Sthueict- gego 
netallisches oder ngulmqchka 
Nickel 
Eisengußwaaren, Waaren aus Schmiedeeisen und Stahlwaaren.
	        
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