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Tarif B. vereinbarten Zollsätze auf die aus Frankreich eingebenden von
dem Nachweise des urrunge der letzteren abhängig zu machen. Für's Erste
sei es jedoch nothwendig, die Amwendung der rereinbarten Jollsätze auf die
folgenden Gegenstände, Munid.
Eisen,
Eisen- und Stahlwaaren,
Uhren und Uhrfournituren,
r,
Garne und Gewebe von Flachz, Hauf, Vaumwelle und Wolle,
seidene Gewebe,
Glaswaaren,
Fayence, feines Steingut und Porzellan
von Beibringung einer Bescheinigung des zuständigen französischen Zellamts ab-
hängig zu machen, durch welche festgestellt wird, daß die bezeichneten Gegen-
stände nicht zur Durchfuhr abgeferligt sind.
B. In Betreff der zollamtlichen Behandlung, welche in Frankreich auf
die, in die Departements der Ardennen und der Mosel eingehenden Steinkohlen
und Coaks Anwendung findet, erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestat
des Kaisers der Zrauzosen, daß der Zollsatz von 1 är. 20 Ets. fur die Tenne,
einschließlich der Decimen, welchem diese beiden Gegenstände zur Zeit unterwor-
sen sind, während der Dauer des Vertrages nicht erhöht werden soll.
Rücksichtlich der zollamtlichen Behandlung der, in Frankreich eingeführten
ausländischen Weine erklärten die gedachten Webellhächtigten, daß es nicht in
der Absicht Kihuer Regierung liege, für diesen Arlikel in dem bestehenden Zu-
tande, d. der Eingangeahgabe von 25 Centimes für den Hektoliter, aus-
mliehiich * Deeimen, eine Aenderung eintreten zu lassen.
Ihrerseité erklärten die Bevollmächtigten Seiner Maiestät des Königs von
Preußene, daß es nicht in der Absicht der Zollvereind-Staaten liege, während
der Dauer des Vertrages die, in dem gegenwärtigen Tarife des Jollvereins au-
iwer Tarasätze für französische Weine und Branntweine abzuändern.
u der, im Artikel 26. des Vertrages vereinbarten Gewerbesteuer=
zuuulcbi luaenn zu werden, müssen die französischen Handlungsreisenden mit
einem, dem anliegenden Muster I. entsprechenden Gewerbesteuer-Certifikat und —.
die Handlungereisenden, welche einem Jollvereineslaat angehören, mit einem
begitimationsschein versehen sein, welcher für die Fabrikanteit und Kaufleute
nach dem anliegenden Muster A., für die reisenden Diener nach dem auliegen-—
den Muster B. auszustellen ist. —
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