Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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II. In Betreff des Schifffahrts-Vertrages. 
Um die Auwendung des Artikele 3 dieses Vertrages zu erleichtern und 
jeder zollamtlichen Schwierigkeit bei Erhebung der, nach Maaßgabe der Trag- 
fähigkeit, auf dem Siftlorder ruhenden Abgaben vorzubengen, ist man über- 
eingekommen, daß bei dem Austausche der Natifikationo-Urkunden oder wo 
Mööglich früher, im gegenseitigen GEinverständniß ein bestimmtes nchälß für 
die Umrechnung des französischen Tonnengehalts in preuzische, hannover'sche 
und oldenburgische Lasten feslgestellt werden und daß das in wolcher Weise fest- 
gestellte Verhältniß beiderseitig für die in den Häsen zu erhebenden Schiff- 
fahrts-Abgaben zur Richtschnur dienen soll. 
III. In Betreff der Uebereinkunft wegen der Zollabfertigung des 
internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen. 
Die durch den Artikel 15 dieser Uebereinkunft vorgeschriebene achttägige 
Frist, binnen deren die Eiseubahn-Gesellichaften verpflichtet sind, die Zoll-Ver- 
waltungen von den Veränderungen in Kenntniß zu setzen, welche sie binsichtlich 
der Stunden der Abfahrt, des Grenz-Ueberganges oder der Ankunt der Züge 
vo#rnehmen wollen, soll auf diejenigen Ertra-Güter-Züge, welche jene Gesell- 
schaften in Folge höherer Gewalt und in ausnahmoweisen Fällen einrichten 
möchten, keine Anwendung finden. 
Die durch die Uebereinkunft vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei 
diesen (Erira-Zügen eintreten, sobald deren Grenz-Uebergang wenigstens zwölf 
Stunden zuvor den gegenseitigen Grenz-Zollämtern angekündigt ist. 
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung aufgenommen und solches nach 
erfolgter Verlesung vollzogen. 
Verlin, den 2. August 1862. 
Bernstorff. La Tour d'Auvergne. 
Pommer Esche. de Clercq. 
Philipsborn. 
Delbrück. 
(l. 8.)
	        
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