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II. In Betreff des Schifffahrts-Vertrages.
Um die Auwendung des Artikele 3 dieses Vertrages zu erleichtern und
jeder zollamtlichen Schwierigkeit bei Erhebung der, nach Maaßgabe der Trag-
fähigkeit, auf dem Siftlorder ruhenden Abgaben vorzubengen, ist man über-
eingekommen, daß bei dem Austausche der Natifikationo-Urkunden oder wo
Mööglich früher, im gegenseitigen GEinverständniß ein bestimmtes nchälß für
die Umrechnung des französischen Tonnengehalts in preuzische, hannover'sche
und oldenburgische Lasten feslgestellt werden und daß das in wolcher Weise fest-
gestellte Verhältniß beiderseitig für die in den Häsen zu erhebenden Schiff-
fahrts-Abgaben zur Richtschnur dienen soll.
III. In Betreff der Uebereinkunft wegen der Zollabfertigung des
internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
Die durch den Artikel 15 dieser Uebereinkunft vorgeschriebene achttägige
Frist, binnen deren die Eiseubahn-Gesellichaften verpflichtet sind, die Zoll-Ver-
waltungen von den Veränderungen in Kenntniß zu setzen, welche sie binsichtlich
der Stunden der Abfahrt, des Grenz-Ueberganges oder der Ankunt der Züge
vo#rnehmen wollen, soll auf diejenigen Ertra-Güter-Züge, welche jene Gesell-
schaften in Folge höherer Gewalt und in ausnahmoweisen Fällen einrichten
möchten, keine Anwendung finden.
Die durch die Uebereinkunft vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei
diesen (Erira-Zügen eintreten, sobald deren Grenz-Uebergang wenigstens zwölf
Stunden zuvor den gegenseitigen Grenz-Zollämtern angekündigt ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegen-
wärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung aufgenommen und solches nach
erfolgter Verlesung vollzogen.
Verlin, den 2. August 1862.
Bernstorff. La Tour d'Auvergne.
Pommer Esche. de Clercq.
Philipsborn.
Delbrück.
(l. 8.)