Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Beziehungen 
von der einen und der anderen Seite zur Sprache gebrachten Fragen erörtert 
brten und übereingekommen waren, die Abreden unter Nr. 1. bis 4. des am 
2. August 1862 ausgenommenen Unterzeichnungs-Protokolls hier zu wickerolen 
haben sie im Namen ihrer Regierungen festgestellt und vereinbart, was folgt: 
A. In Betreff des Handels-Vertrages. 
Der im zweiten Alinea des Artikel 6. gewählte Auèdruck: „die unmit- 
lelbaren und mittelbaren Lasten“ ist im Sinne der entsprechenden Bestimmung 
im ersten Alinea des Artikel 4. des Handelo-Vertrages zwischen Frankreich und 
Italien vom 17. Januar 1863 zu verstehen. 
2. Im Falle der Einführung oder Crhöhung einer inneren Steuer wird 
beiderseite, wenn die Bewilligung einer Auefuhr-Vergütung erfolgt, das dritte 
Alinea des Artikel 6., wenn dagegen die innere Steuer bei der Anofuhr nicht 
erstattet wird, der Ariikel 7. zur Anwendung gebracht werden. 
3. Unter den, im ersten Alinea des Artikel 8. erwähnten inneren oder 
Verbrauchosteuern find auch die slädtischen Oltroio mit zu verstehen 
Die Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikel 11. A nur auf 
Waaren nicht zollvereinsländischen Ursprunge zu beziehen. 
5. Wer eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht ver- 
pflichtet sein, zur Begründung seiner Zolldeklaratien über den Werth der Waare 
eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faltur verzulegen. 
Unter den im letzten Alinea dre Artikel 25. vorbehaltenen Gesetzen, 
Verordnungen und Reglemente find auch die in jedem Zallereinesigate über die 
Niederlassung von Ausländern bestehenden Gesetze u. s. w. zu begreifen, so 
daß namentlich, fallo in einem Jollvereinostaate die Zulassung von lnbenn 
zum ständigen Gewerbebetriebe an die Bedingung der Aufnahme in den Staats- 
verband geknupft ist, Frankreich für seine Unterthauen auf Grund des Artikel 
25. keine Befreiung ven den deefallsigen Verschriften, se lange dieselben noch 
allen anderen Staaten gegenüber gelten, beanspruchen kann. 
Die auf Ausfubrverbete bezugliche Bestimmung des Artisel 31. kann 
den aus dem Bundesverhältnisse berrührenden Verpflichtungen der zum Zoll- 
vereine gehörenden deutschen Bundekstaaten keinen Eintrag thun.
	        
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