Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Beziehungen
von der einen und der anderen Seite zur Sprache gebrachten Fragen erörtert
brten und übereingekommen waren, die Abreden unter Nr. 1. bis 4. des am
2. August 1862 ausgenommenen Unterzeichnungs-Protokolls hier zu wickerolen
haben sie im Namen ihrer Regierungen festgestellt und vereinbart, was folgt:
A. In Betreff des Handels-Vertrages.
Der im zweiten Alinea des Artikel 6. gewählte Auèdruck: „die unmit-
lelbaren und mittelbaren Lasten“ ist im Sinne der entsprechenden Bestimmung
im ersten Alinea des Artikel 4. des Handelo-Vertrages zwischen Frankreich und
Italien vom 17. Januar 1863 zu verstehen.
2. Im Falle der Einführung oder Crhöhung einer inneren Steuer wird
beiderseite, wenn die Bewilligung einer Auefuhr-Vergütung erfolgt, das dritte
Alinea des Artikel 6., wenn dagegen die innere Steuer bei der Anofuhr nicht
erstattet wird, der Ariikel 7. zur Anwendung gebracht werden.
3. Unter den, im ersten Alinea des Artikel 8. erwähnten inneren oder
Verbrauchosteuern find auch die slädtischen Oltroio mit zu verstehen
Die Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikel 11. A nur auf
Waaren nicht zollvereinsländischen Ursprunge zu beziehen.
5. Wer eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht ver-
pflichtet sein, zur Begründung seiner Zolldeklaratien über den Werth der Waare
eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faltur verzulegen.
Unter den im letzten Alinea dre Artikel 25. vorbehaltenen Gesetzen,
Verordnungen und Reglemente find auch die in jedem Zallereinesigate über die
Niederlassung von Ausländern bestehenden Gesetze u. s. w. zu begreifen, so
daß namentlich, fallo in einem Jollvereinostaate die Zulassung von lnbenn
zum ständigen Gewerbebetriebe an die Bedingung der Aufnahme in den Staats-
verband geknupft ist, Frankreich für seine Unterthauen auf Grund des Artikel
25. keine Befreiung ven den deefallsigen Verschriften, se lange dieselben noch
allen anderen Staaten gegenüber gelten, beanspruchen kann.
Die auf Ausfubrverbete bezugliche Bestimmung des Artisel 31. kann
den aus dem Bundesverhältnisse berrührenden Verpflichtungen der zum Zoll-
vereine gehörenden deutschen Bundekstaaten keinen Eintrag thun.