Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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6) Das aus dem Zollverein eingehende Bier soll, außer der Verbrauchs- 
Abgabe, einem Zolle von 2 Fré, vom Hektoliter unterwerfen werden. 
7) Packleinwand, d. h. grobe Gewebe aus Flachs oder Hauf mit nicht 
mehr als fünf Kettenfäden auf fünf Millimeter, soll bei der Einfuhr in Frank. 
reich einem Zolle von 5 Frs. für 100 Kilogramme unterliegen. 
C. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeugnisse 
Frankreichs in den Zollverein. 
1) Eisenbahnwagen sollen bei ihrer Einfuhr in den Zollverein an Stelle 
des im Tarif B. festgesetzten spezifischen Zolles einem Zelle von zehn Prezent 
vom Werihe unterliegen. Bei der Unendung und Erhebung dieses Werth- 
zolles soll nach den, in den Artileln 11 bio 18 des Handels-Vertrages vom 
2. August 1862 niedergelegten Grundsäten (4 Regeln verfahren werden, 
jedoch mit der Maaßgabe, daß, wenn in dem Falle des Artikels 18 die Sach 
verständigen sich über die Wahl des Obmanns nicht verständigen, lehterer von 
dem Vorsitzenden des zuständigen Handelsgerichts oder, we ein solches nicht 
vorhanden, von dem Vorsitzenden des Givilgerichts erster Instanz ernannt wird. 
2) An die Stelle des im Tarif B. für Spiegelglas, geschliffenes, belegt 
oder unbelegt, wenn das Stück über 288 preußische Ouadratzoll groß ist, fest- 
gesebten Zolles von 314 Groschen für je 144 Quadratzoll iritt ein Zoll von 
4. Thlrn. vom Zollzentner. 
). Iranzosisches Bier in Lbisern oder Klaschen soll beim Eingang in den 
Zollverein einem Zelle von 20 Groschen vom Zollzentner, einschließlich der 
Verbraucho-Abgaben, 4unn 0 
4) Beim Eingange in den Zollverein soll gelbes blausaures Kali einem 
Eingangezoll von 1 Thlr. vom Zollzentner unterwerfen werden. 
5) Aluminium in Varren, graues Zinkeryd und alle im Tarif B. nicht 
genannte Metalloxyde sollen bei der Einfubr aus Frankreich in den Jollverein 
völlig zollfrei zugelassen werden. 
6) Konfituren, Zuckerwerk und Kuchenwerk, sewie mit Zucker, Essig, Oel 
oder sonst eingemachte Früchte, Gewürze und senstige Kensumtibilien, aus 
Frankreich eingehend, sollen einen Zoll ven 7 Thlru. vem Jollzentner entrichten. 
7) Feine Wachewaaren, Wachsperlen und Perrückenmacherarbeit sollen bei
	        
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