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ihrer Einfuhr aus Frankreich einenn Zolle von 25 Thlrn., von 1866 ab von
15 Thlrn. vom Zollzentner unterliegen.
D. In Betreff des Schifffahrts-Vertrages.
1) Wenn einer von den Zollvereind-Staaten seine eigene und die fran-
zösische Flaqde von den in seinen Häfen zur Hebung kommenden Schifffahrts-
Uöharen befreien sollte, so werden die Schiffe dieses Staates von der Ent-
richtung der Ausgleichungs-Abgabe von 1 Fr. für die Tonne in den franzö-
sischen Häfen gleichfalls befreit werden.
Unter den vorgedachten Schifffahrts-Abgaben sind diejenigen vom Schiffs-
körper oder der Ladung zu entrichtenden Abgaben nicht begriffen, welche, wie
Lootsen-, Bohlwerks-, Krahn= u. s. w. Gebühren, ein Entgeld für geleistete
Dienste sin
2) von beiden Seiten soll folgendes Verhältniß zwischen der preußischen
Last und der franzosijchen Tae, nämlich:
Last 100 Tonne,
zune L#### ime — O,0 Last,
bei Erhebung der Schifffahrts-Abgaben 1 der Ausgleichungs-Abgabe als
seste Grundlage angenommen werden.
So lange die gegenwärtige Gesetzgebung über das Strankungowesen
in Hannover und Oldenburg bestehet, soll in diesen beiden Staaten die
tung der Maaßregeln zur Rektung gescheiterter oder gestrandeter feanzufichr
Schiffe den zuständigen Ortsbehörden unter Mitwirkung der französischen Kon-
suln oder Konsular-Agenten verbleiben.