Die, Gemeinden gehoͤrigen, Gebäude sollen nur dann von der Grund-
steuer befreit sein, wenn und so lange sie Bestimmnungagemäß ausschließlich
einem öffentlichen und allgemeinen Zwecke ohne irgend einen Nutungsabwurf
Die im Staatseigenthum befindlichen Gebäude bleiben unter allen Um-
ständen von der Grundsteuer befreit.
8. 3.
Bei Ausmittelung der, den tioher Stenerfreien zu gewährenden, GEntschä-
digung wird die Summe zu Grund gelegt, welche in dem der Einführung
der neuen (rundstener vorbergegangenen Jahre von dem gesammten steuer
baren und steuerfreien Grundeigenthume an Landesstenern, Kammersteuern und
an der sogenannten Gontribmion vom steuerfreien Gute miiubringen gewesen
isl. Es wird berechuet, wie viel von dieser Summe auf jede Einbeit des
neuen Steuersusiemo krumt und hiernach der auf jeden Stturrtesmiuen ent.
fallende Vetrag festgestellt. Von dem gesundenen Betrage kommt in Abrech
nung, was der ie im obgenanuten Normaljahre au Contribulion vom
steuerfreien Gute zu entrichten hatte. Der Ucberrest giebt die Entschädigunge=
rente. Ergiebt sich kein Uctarni, so findet selbstrerständlich ein Anspruch auf
Entschädigung nicht Stat
S. 4.
Auf je Einhundent Pfennige des durch Abschätzung zu ermittelnden
Nutungswerthes ist eine Stenereinheil zu legen.
II. Qegenslände der Köschötzung.
8. 5.
Der Abschäbung unterliegen sämmtliche nach dem angezogenen Gesetze und
nach dem gegemwärkigen Nachtrage der Besteuerung unterworfenen Gegen-
stände: ingleichen — der ihnen nach diesen Gesetzen zustehenden Befreiung
von der Grundsteuer unbeschader
dad Grundeigenthum der Kirchen, Pfarren, Schulen und milden Stif-
tungen, mit Ausnahme der Rirchengebäude,