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Kalk. und Steinbruche, der Thon., vehm., Sand,, Mergel., Torf.,
Kohlen-Gruben r2c., werden in der Negel wie die unmittelbar an-
liegenden und damit zumeist grenzenden Grundstücke eingeschätzt;
besteht aber die nächste Umgelbung aus Grundstücken ven verschiede-
nen Kulturarten, so sind derartige Flächen nach dem Reinertrage
derjeuigen Kulinran einzuschägen, welche dem Anscheine nach mit
dem einzuschatzenden Gegenstande die meiste Aehulichkeit hat.
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Auf einer Parzelle sich vorfindende Abweichungen von den darauf
kaesuulsnn Aulturarten kommen überbaupt blos dann in Be-
racht, wenn sie einen Flächenraum von mehr als 20 □.Nuthen
zlmiimen
K. 10.
Gemeingültigr Bodeuklallen.
Die Klassen (§. 9) dienen zur weitern Eintheilung der jeder Kul-
turart angehörigen Ländereien nach Maßgabe ihrer natürlichen Boden-
beschaffenheit und Fruchtbarkeit.
Sie werden durch Merkmale, welche das Verhalten des Bodens
äußerlich erkennen und dessen Güte vergleichsweise würdigen lassen,
in der Klassenbeschreibung bezeichnet und hiernach bei der (en-
schätzung unterschieden.
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Das Vorkommen gleicher VBodenmerkmale bat demnach überall im
Lande die Anwendung der namlichen Vodenklassen und die gleich-
mäßtge Karuach zu bewirkende Ab- und Einschätzung der Grundstücke
zur Folge.
S. 11.
Preile der Produsic und Bewirthschaftungskoslen.
Bei Verechnung dee Neinertrags werden sowohl die Preise der Boden-
predukte als die Bewirthschaftungs-, Aufbewahrungs= und Unterhaltungskosten
in festen, der Erfabrung enimommenen. Durchschnittessähen zu Grunde
gelegt.
Eine Anonahme hierven tritt bei Holzungen bled insefern ein, als bei
der Ertragungeberechnung der Waldklassen lokale Preisansähe angenommen
werden.