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KC. 12.
Genereller Reinerkrag.
Der Reinertrag, welchen eine bestimmte Fläche (1 Morgen) von jeder
Kuliurart und Klasse unter gewissen angenemmenen Normalverhältnissen 1
rmWinm vermag (genereller Reinertrag), wird im Voraus in Zahlen fest
S. 13.
Desinltiver Reinertrag.
Aeußere Rebenumstände, welche von den bei Berechnung des generellen
Reinertrags zu (Grunde gelegten Voraussebnngen abweichen und entweder be-
nachtheiligend oder zuträglich auf die Rutzbarkeit der Grundstücke einwirken,
finden ihre Berücksichtigung in der schließlichen Feststellung des definitiven
Reinertrags jedes Grundstücks durch Abzüge oder Zuschläge, welche der
generelle Reinertrag erleidet.
8. 14.
Abzüge von geucrellen Reinerirage.
Zu Abzügen Veranlassung gebende Umstände und Verhältnisse sind:
I) die Entfernung der Grundstücke ven der Ortschaft der Klur,
2) die Erböhung der Lage derselben über der Meerecefläche,
3) die den Ueberschwemmungen aungesetzte Lage derselben,
4) die Ansteigung der Ab- und Zufuhmwege.
Treten derartige Umstände bei einem Acker= oder Wiesengrundstück so
gehäuft hervor, daß die deshalb zuläisigen Abzüge in ihrer Gesammtheit
80 Prozent des generellen Reinertrags übersteigen würden, so unterbleiben
sämmtliche Abzüge und es wird dagegen das Grundstück oder der ketreffende
Grundstücketheil nach Maßgabe des generellen Reinertrags der gemeinen Weide
in Ansatz gebracht.
§. 15.
Zuschläge zum generellen Reincrtrage.
Zu Zuschlägen Veranlassung gebende Umstände sind:
1) die Lage der Grundstücke in einer Stadtflur,
2) die Lage derselben innerhalb der Ortschaft.