Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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betztere sind berufen, bei den Ginschätzungsverhandlungen über örtliche 
und andere zu berücksichtigende Verhältnisse Auskunft zu geben und zur Er. 
langung richtiger Einschäbungsergebnisse mitzuwirken. Es steht ihnen jedoch 
dabei keine entscheidende, sondern eine berathende Stimme zu. 
VII. Einschäßungsversahren. 
5. 24. 
Rechie und Pflichten der Grundbesitzr. 
1) Die Besitzer, Pächter und sonstigen Nuhnießer der zur Einschätzung 
gelangenden Grunrstücke sind zwar berechtigt, der Einschätzung in 
benih oder durch Bevollmächtigte beizuwehnen, einer Einmischung 
in das Geschäft selbst aber, sowie namentlich auch der Einwendungen 
gegen das Betreten und Ueberschreiten der einzuschätzenden Flächen, 
ingleichen gegen das (einschlagen darauf wegen Untersuchung des Bo- 
dens, selbst dann, wenn die Grundstücke mit Früchten bestanden sind, 
haben sic. sich gänzlich zu enkhallen. 
Eben so sind die Gigenthümer der Gebãude, wie deren Abmiether 
und die Stellvertreter beider verpflichtet, dem Kemmissar und seinen 
Beiständen den Eintritt in die einzelnen Behältnisse zu gestatten und 
gewissenhaft alle erforderliche Auskunft zu geben, auch auf Verlangen 
die Miethkountrakte und Quiktungen über bezahlte Miethziusen zur 
Einsicht vorzulegen. 
3) Zuwiderhandelnde werden — unbeschadet der Strafen für ctwaige 
Verbrechen — von der zuständigen Criminaljustiztbehörde mit Geld- 
bußen von I bis 10 Thalern belegt. 
§. 25. 
Musterstücke und Musterquartiere. 
) Zur (erleichterung des Einschätzungeverfahrens sind, was die Län- 
dereien anbelangt, in jeder Flur Musterstücke auszuwählen, welche alle 
iezeichn der Klasse, deren Bild sie veranschaulichen sollen, an 
#chnt ragen. Durch Vergleichung mit denselben werden alle andere 
Flurslücke in die betreffenden Klassen ohne Weiteres eingereiht. 
2) Zu gleichem Behufe sollen auch für die Einschähyung der Gebäude 
solche Quartiere und Gewerbsräume als Musterstücke ausgewählt 
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