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betztere sind berufen, bei den Ginschätzungsverhandlungen über örtliche
und andere zu berücksichtigende Verhältnisse Auskunft zu geben und zur Er.
langung richtiger Einschäbungsergebnisse mitzuwirken. Es steht ihnen jedoch
dabei keine entscheidende, sondern eine berathende Stimme zu.
VII. Einschäßungsversahren.
5. 24.
Rechie und Pflichten der Grundbesitzr.
1) Die Besitzer, Pächter und sonstigen Nuhnießer der zur Einschätzung
gelangenden Grunrstücke sind zwar berechtigt, der Einschätzung in
benih oder durch Bevollmächtigte beizuwehnen, einer Einmischung
in das Geschäft selbst aber, sowie namentlich auch der Einwendungen
gegen das Betreten und Ueberschreiten der einzuschätzenden Flächen,
ingleichen gegen das (einschlagen darauf wegen Untersuchung des Bo-
dens, selbst dann, wenn die Grundstücke mit Früchten bestanden sind,
haben sic. sich gänzlich zu enkhallen.
Eben so sind die Gigenthümer der Gebãude, wie deren Abmiether
und die Stellvertreter beider verpflichtet, dem Kemmissar und seinen
Beiständen den Eintritt in die einzelnen Behältnisse zu gestatten und
gewissenhaft alle erforderliche Auskunft zu geben, auch auf Verlangen
die Miethkountrakte und Quiktungen über bezahlte Miethziusen zur
Einsicht vorzulegen.
3) Zuwiderhandelnde werden — unbeschadet der Strafen für ctwaige
Verbrechen — von der zuständigen Criminaljustiztbehörde mit Geld-
bußen von I bis 10 Thalern belegt.
§. 25.
Musterstücke und Musterquartiere.
) Zur (erleichterung des Einschätzungeverfahrens sind, was die Län-
dereien anbelangt, in jeder Flur Musterstücke auszuwählen, welche alle
iezeichn der Klasse, deren Bild sie veranschaulichen sollen, an
#chnt ragen. Durch Vergleichung mit denselben werden alle andere
Flurslücke in die betreffenden Klassen ohne Weiteres eingereiht.
2) Zu gleichem Behufe sollen auch für die Einschähyung der Gebäude
solche Quartiere und Gewerbsräume als Musterstücke ausgewählt
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