Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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werden, auf deren Mietbzins keine besonderen Umstände eingewirkt 
hüben, so daß sie für die betreffenden Orts erreichbaren Mietherträge 
einen ungefähren Anhalt abzugeben, geeignet sind. 
8. 26. 
Bczeichnung der Multersiücke. 
1) Die Musterstücke für Ländereien werden durch Verpfählung r— 
welche bis zu der Zeit unverletzt zu erhalten ist, wo die Fistaf 
die gegen die Einschätzungen gestatteten Reklamationen (§. 27) 
Helaufen und lebtere zur Erledigung gebracht sind. 
2) Wer sich an der Verpfählung der Musterstücke durch Wegnahme oder 
Verletzung der Pfähle oder in sonstiger Weise vergreist, verfällt in die- 
selte Strase, mit welcher das Vergreisen an den zum Zwecke der 
bandesvermessung errichteten Markzeichen und Signalen nach der Ver- 
ordnung vom 8. Apruͤ 1858 bedreht ist, dafern nicht etwa der 
Thäter nach den Bestimmnungen des Strafgesetzbuchs eine höhere 
Strafe verwirkt hat. In jedem Falle ist derselbe zum Ersatze der 
durch die etwa noöthige muberwoeit= Feststellung des Musterstücks ver- 
ursachten Koften verpflichtet. 
8. 27. 
Reklamationsfristen. 
Die Verzeichnisse der aufgestellten Musterstücke jeder Flur werden 
unter Anberaumung einer siebentägigen, die Verzeichnisse aber, welche 
die Ergebnisse der Einschätzungen und Reincrtragsberechnungen ent- 
halten, unter Anberaumung je vierwöchiger unerstreckbarer Präklusiv- 
fristen, innerhalb welcher Fristen die zulässigen Reklamationen anzu- 
bringen sind, in der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht ausgelegt. 
§. 28. 
Rellamotionsersordernisse in Bezug auf den Gegenstond. 
Reklamationen sind zulässig: 
I) gegen Bestimmungen, welche eine Flur im Ganzen betesten und 
zwar in Bezug auf Musterstücke und Muftergnartiere (F. 2 
2) gegen Bestimmungen, welche die einzelnen ie betref- 
sen, und zuue in Bezug auf 
a) Einschähung der Grundstücke nach #en Mustern (§. 25), 
b) ab. oder Fuschläge (S§. 14—16),
	        
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