Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Berechnung des generellen Reinertrags. 
Die Feststellung des Reinertrags der einzelnen Klassen (. 7 des Ge- 
sebenachtrage) erfolgt ver dem Beginn der Einschähung. 
KS. 3. 
System der Verechnung. 
Dabei ist die verbesserte Dreifelderwirthschaft zu Grunde zu legen, von 
der Viehhaltung ganz abzusehen und lediglich von der Vorstellung auszugehen, 
als ob der ganze Ertrag an Körnern und Futterfrüchten verkauft, die Brach- 
weide verpachtet; der Saamen, die Produktionekesten und die Abzüge vem 
Nohertrage für baared Geld bestritten und der Strohertrag mit dem Dünger- 
bedarf kompensirt würden. 
KC. 1. 
Fruchlgattungen. 
Als Produkte des Ackerlandes kemmen nächst Weizen, Regern. Gerste 
und Hafer auch die im Lande zumeist. angebanten Hülsenfrüchte, lugleichen 
Kartoffeln und Klee in Betracht. 
Anbauverhällnit. 
Das in den Ertragsberechnungen anzunehmende Anbauverhältniß dieser 
Früchte richtet sich nach der, dem Gedeihen einer jeden Frucht mehr oder 
weniger zusagenden Beschaffenheit der Beddenklassse, die Sömmerung der Brache 
insbesondere aber nach den Anforderungen, welche die Kultur und gehörige 
Vorbereitung jeder Vodenart zur Winterfrucht kedingl. 
§F. 6. 
Volle Acker und Grachwelde. 
1) Der Ertrag der rellen, d. h. derjenigen Ackenweide, wo der Anbau 
ven Früchten entweder ble Nebennubung bildet oder mit der Weide- 
nutzung abwechselt, wird nach dem bessern eder geringern Gedeihen 
der auedauernden Jutterkräuter auf jeder Bedenart, und zwar ins. 
besondere nach dem der KAlecarten bemessen, dich Verwerthung. des
	        
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