Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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S. 13. 
Futtermende und Fulttergüte. 
Die Menge des Futsers wird auf Grund der (F. 12 und 13) gedach- 
ten Merkmale bestimmt. 
Die Güte des Futters wird in 4 Klassen ausgedrückt, wovon 
1) die erste aus gukem, süßem und kränterreichem Futter, 
2) die zweite aus weniger kräftigem und kräuterreichem Jutter, 
3) die dritte aus witlelmaßigen. grobem, schen saurem und schasthal- 
migem Furter 
4) die vierte aus slechten, saurem, mit Mooos oder Haidekraut ver- 
mengtem Futter 
besteht. 
8. 14. 
Normalzustand. 
Alle Schätungen dürfen indessen nur ven dem Grtrage ausgehen, welchen 
eine Wiese nach Maaßgabe ihrer natürlichen Fruchtkarkeit, d. h. ohne Zuthm 
von Dünger, jedech unter Veraussetzung fleglicher Behandlung und mit Be- 
mhung der von der Lage dargebetenen Gelegenbeit zur Bewässerung lie- 
sern kan 
8. 15. 
Produktionskosicn. 
Bei der Neinertragoberechnung der Wiesen kemmen für Bewirthschaftung 
nur diejenigen Unkesten als Produltionsaufwand in Anrechnung, welche zur 
Werbung des Fukters und zur Erbaltung des erdnungsmäßigen Zustandes Vur- 
selben erforderlich sind. 
S. 16. 
Allgemeine Unkosten. 
Für allgemeine Unkosten werden 3 Prozent vem Nohertrage in Akzug 
gebracht. 
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