Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Dabei sind die Erträge: 
1) für Buchen und Eichen 
2) für Birken und Erlen ( beim Hochwalde, 
3) für Fichten und niesern 
) alle Gattungen beim Niederwalde 
in Durchschnittssähzen zufamanenzufasfen. 
Stockholz und der Ertrag von Dursforstungen sind in den Ertragssäten 
mit inbegriffen; andere Nebennugungen dagegen, wie Streusammeln, Harz- 
scharren Mast und dergl. sind unbeachtet gelassen. 
. 25. 
Abzüge vom Nohertrage. 
Zur Deckung der mannigfaltigen Zusälle und Breinträchtigungen, welchen 
Holzungen ausgesebzt sind, sollen gewisse Prozente von dem nach F. 18 anzuneh- 
menden Najuralertrage jeder Klasse in A#gen gebracht werden. 
8. 26. 
Holzaualitöt. 
Der Naturalertrag der Holzungen kommt nur als Vrenüholz in Be- 
tracht. 
I. Teiche und andere Gewässer, 
S. 27. 
Begriff und Klalsifikation der Fischteiche. 
Tei che, welche von der Beschaffeuheit siud, daß sich nach ökonomischem 
Ermessen eine geregelte Fischerei darin betreiben läßt, werden ohne Rücksicht- 
nahme darauf, ob diese wirklich darin ftattfindet oder nicht, als Fischteiche be- 
trachtet, und nach 5 Klassen eingeschäht.
	        
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