Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

). 
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wenn sie innerhalb einer Ortschaft liegen oder überhaupt mit Wohn- 
häufern zusammenbängen, ohne Weiteres wie das beste Ackerland 
der betreffenden Orteflur einzuschätzen (s. jedech §. 50 sub 1) 
alle übrigen Gärlen aber sind entweder als Ackerland oder Weide, 
oder Wiese, oder Holzung zu behandeln, d. h. als solche nach der 
Bedenbeschaffenheit und den andern Klassenmerkmalen zu llassifizi- 
ren, und nach den denerelien Neinerträgen der betreffenden Klassen 
einzuschähen, je nachdem sich dayin unterschiedliche und 20 Quadrat- 
Ruthen übersteigende Flächen vorfinden, deren Benutzung der einen 
oder andern der angegelenen Aulturarten entspricht. 
S. 35. 
Obstpllanzungen. 
vLändereien, die mit Obstbäumen beslanden sind, kommen nach der Rul. 
turart, zu der sie, abgesehen von der Obstuntzung, gehören, in Ansatz. 
G. Flächen, welche der natürlichen Produktion zu Gunsten anderer 
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Zwecke entzogen sind. 
8. 36. 
Kovinunilatious: und Privalwegt. 
Solche Wege, welche zu Jedermanns Gebrauche bestimmt sind, 
deren Herstellung und Unterhaltung der Gemeinde als solcher ebliegt 
und auch sonst augenfällig den Charakter eines Kommunikations- 
oder Vizinalweges an sich tragen, sind als unnutzbares Land einzu- 
tragen. 
Solche Wege, welche nicht zu Jedermanns Gebrauche, sondern 
mur für die Besitzer der auliegenden Grundstücke bestimmt sind und 
semit eigentlich nur als Benutzungsarten in Betracht kommen, sind 
als unnutzbares Land dann einzutragen, wenn sie eine eigene Par- 
zelle bilden oder ihre Fläche mehr als 20 U□.Rutben beträgt. 
S. 37. 
Andere Grundstücke. 
Oberflächen der Kalk., Stein- und guderen Bröche, der Thon., 
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