erleiden,
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sind die in K. 389 gedachten. Akzüge nur unter den in §§ 41 — 19
angegetenen Vage statthaft.
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S. 11.
Entsernung von der Ortschaft.
Eine Berücksichtigung der emfernten Lage findet nur in Ansebung
von Feld. und Wiesenparzellen und zwar solchen statt, welche
300 Nuthen ven der Ortschaft der Flur entfernt sind.
Hierbei kemmt nicht die Centlegenheit der betreffenden Parzellen ren
ihren Geböften, sendern nur deren Abstand ven der Ortschaft über-
baupt, d. h. von den Richtpuulten, welche Umzäunungen durch.
gebenre Wege und Auegänge einer Ortschaft darbieten, in Betracht.
Auch erleidet die Verschiedenartigkeit dieser Akstände bezüglich der
einzelnen Parzellen eine Beschrankung dadurch, daß Normalentfer-
nungen von 300, 6000 und 900 Ruthen angenemmen, hiernüch
tsiremgetes um Ortschaft herum sestsestellt, und alle knner-
halb selchen Bezirks gelegenen Parzellen gemeinschaftlich und
so Luenen werden, als wären sie gleichweit rem Flurerte entfernt.
Die Feststellung dieser Entsernungsbezirke hat nicht in der Flur
unmittelbar, sondern mittelbar auf der Ucbersichtslarte vermittelst
RKreisbögen und Linien zu geschehen.
Bei Städten werden Leßtere parallel mit den Umgrenzungen der
Vorslaͤdte, bei Dörfern parällel mit den solche durchlausenden Wegen
und in gleichen Abständen ven deren Ausgängen gezegen. In bei-
den ällen bleiben Arummungen der Umzäunungen und Wege,
welche nicht über 10 Ruthen ven der geraden Linie abweichen,
unbeachtet,
Kreiefermig rom Mittelxunkt der älur aus sind dagegen die Be—
renzungslinien der Entfernungebezirke in allen Fluren zu zieben,
deren sämmtlicke Wirtbschaflsgebsite innerhalb Eine Krelses von nur
25 Nuthben Durchmeiser eder so zerstreut liegen, daß die durch-
sührenden Wege auf keine Weise geeignete Richwune algeben.
Die wegen dieser Entfernungen zu gewährende Vergutung ist nach
der Erhöhung des Arbeitsaufwandes und zufolge dessen nach der
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