Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Verminderung, welche der Reinertrag der betreffenden Parzelle da- 
durch erleidet, zu bemessen. 
8. 42. 
Prozentbekräge.] 
Der durch die Emsernung watscutt „Mehraufwand an Arbeit lemmt 
vom zweiten Bezirke an (S. 41 suh 1) für je 300 Nutben mit 
5 Prozent bei Ackerländereien und 1 Prezent bei Wiesen 
in Ansag. 
S. 43. 
Forenser= und mit ausgebauten Gchösten verbundene Grundstücke. 
Die Forensern geberigen und mit ausgebauten Gehöften verbundenen 
Grundstücke werden, mit Ausnahme der Baustellen und Gärten, in Bezug auf 
die Verechnung der Enlfernung so bebandelt, als wenn die Gehöfte in der 
Ortschaft lägen. 
8. 44. 
Hohe Lage ilber der Mtertosläche. 
Die durch hohe Lage hervortretenden IIimaischen Nachtbeile auf den (er- 
trag kommen nur beim Ackerlande und nur dan n Abzug, wenn die Lage 
der Flur, oder einzelner Theile derselben die Haobe von 1100 Juß über der 
Meereöfläche erreicht. 
§. 45. 
Prozentbeträge. 
Für die in §. 44 erwähnten Nachtheile lemmen 
6 Prozent bei einer Höhe von 1100 Zuß an, 
SSS8„ „ „ 1300 „ „ 
10 „ „ „ „ „ 1500 „ „ 
vom generellen Reinertrage in Alzug.
	        
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