Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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— 2601 — 
SF. 46. 
Ansteigung der Wege. 
Bei. Anfleiaung auf den Verbindungewegen zwischen Onschaft und 
Flurslücken, welche sich nur mit verminderter Ladung eder vermehr- 
tem Gespann überwinden lassen, und folalich einen erhößten Ar- 
beitsaufwand nöthig machen, wird zur An##gleichung des letztern ein 
Abzug vem generellen Reinertrage der betreffenden Feld= und Wie- 
senparzellen nachgelassen. 
Dieser Abzug ist im Betreff seiner Höhe verschieden, je nachdem die 
Ansteigungen auf den Hin= und Rückwegen verkommen, hiernach 
eine Vermehrung der Dünger- und Crutesufren bewirken und den 
Graden nach über 7°, 100, 120, 130, 14%40 betragen 
Sewohl auf den Abfuhr, als Zufuhrwegen ird, dafern längs 
deren Trakt rerschiedenarlige Sleigungen vorkommen, hierunler jedes- 
mal nur eine und zwar die steilste, bei den zur Verbindung mit 
Wiesen dienenden Wegen eine selche überbaupt nur dann, wenn sie 
auf dem Rückwege vorkommt, in Betracht gezogen. Ganz unbeach- 
tet sind derartige Ansteigungen zu lassen, wenn die betreffende 
Strecke sehr kurz und von der Art ist, daß eine bles etwas stärkere 
meta Anstrengung des nämlichen Zugviehs zur Ueberwindung 
ausreicht. 
Nach Maßgabe det oben unter 2 aufgeführten Ansteigungscala 
erfolgt 
a) bei Ansteigungen auf dem Hiuweg zur ihrze ein Abzug 
Von beziebendlich 5, 10, 15, 20 und 25 Prozen 
5) bei Ansteigungen auf den Rückweg von 7 ein 
Abzug ven beziebendlich 4# 7. 10, 13 und 17 Frezer 
o) bei Ansteigungen auf un von Wiesendczenen ein Abzug 
ven bezichendlich 3, 5, 8, 11 und 15 Proz 
Ven den beiden — dem Grade nach — surn, Steigungen 
(ugl. Nr. 3) auf dem Hinwege zu einer Feldparzelle und auf dem 
Rücknege von derselben ist nur dicjenige zu berücksichtigen, für welche 
nach den obigrn Bestimmungen unter u und b die hechsien Alzugs. 
Fr#zente Statt finden
	        
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