Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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5) Jührt der Weg zu eder ven einer Parzelle, die nech steiler als 
*7# und zugleich se liegt, daß nur in dieser beschwerlichen Rich. 
69 die Zu und Abfuhr Satauf slattfinden kann, so ist der Weg 
4% Srief- Ansteigung, jedoch nur in Ansehung den Parzellentheiles, 
welcher die gedachte Beschaffenbeit an sich trägt, in Ansatz zu bringen. 
6) Gärten, welche als Wiese eingeschäbl werden, erbalten keine Alzüge 
für Wegeansteigung. 
8. 47. 
Enmmittelung der Anusteigungen. 
Die Ausleigungen werden durch Gradmesser ermittelt. und hat sich bei 
deren Ermittelung jerer Kemmisar einer seiner Größe ensserechenden Maßes 
zu bedienen. 
S. 18. 
Ueberschwemunngen ausgeseote Lagc. 
1) Als Ueberschwemmungen ausgesetzt sind blos Grundstücke zu betrach- 
ten, welche 
a) an fließenden, ven flachen Ufern eingeschlessenen und diese 
leicht überstrsmenden Gewässern liegen, 
5) binsichtlich der sich bisterisch nachweisen läßt, daß sie öftere, 
und mindrstens seit den letzten 15 Jahren, von Ueberschwem= 
mungen betreffen worden sind. 
2) Sewie Ueberschwemmungen, die bles Folge außerordentlicher 
Ereignisse, wic Wolkenbrüche, schnelles Ansthauen greßer Schnee- 
massen rc. waren, bierunter nicht gerechnet werden sollen, ebenso- 
wenig sind dergleichen Angaben dam zu berkasshtigen, wenn nicht 
gleichzeitig nachgewiesen werden kann, daß die betroffenen Grund.= 
stücke durch die Ueberschwemmungen wirklich benachtheiligt werden 
sind und dieserhalb im Werthe biuter anderen, welche keine höbere 
Venität, aber eine gegen Ueberschwemmungen sicherte, Lage baben, 
zuruckstehen. 
2) Alzüge vem Reinertrage der Grundstücke zur Ausgleichung dieser 
Nachtheile sinden blos bei Ackerland, Gärten und Wiesen, jedoch 
in Ansehung dieser Kulturarten, und je nachdem die Ueber-
	        
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