Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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2) bei Feldern für Lohen und schädliche Niederschläge; 
3) desgleichen für steile Abdachung; 
4) W’ für Behaftungen an Felsen, Steinriffen, Brand- 
ste 
5) bei und Wiesen für nachtheilige Umgebungen und ge— 
schlossene Lage. 
8. 51. 
Verfahren bei außerordentlichen Abzügen. 
Die Berücksichtigung der in 8. 50 gedachten Umstände kann 
1) durch Angabe von Abzugsprozenten, 
2) durch Annahme von Unter= resp. tiefer stehenden Hauptklassen und 
3) durch Abzug unnutzbarer Flächen 
geschehen. 
8. 62. 
Zuschläge. 
Wegen des höhern Werths, welchen Grundstücke durch 
1) die Lage in einer Stadtflur, 
2) die Lage innerhalb einer Ortschaft, 
gewinnen, lommen onr in . 39 gedachten Erhöhungen des Reinertrags, jedoch 
nur unter den i n 5. 53 und 54 angegebenen Verhältnissen und Be- 
dingungen in ie 
§. 53. 
Lage in einer Stadtflur. 
Die Vortheile der Lage der Grundstücke in einer Stadtflur einschließlich 
der Ortschaft selbst, kommen mit einem Zuschlage von 0,6 Prozent des Rein- 
ertrags für jedes volle Tausend Einwohner in Ansatz. 500 und weniger Ein- 
wohner bleiben dabei außer Ansatz; über 500 Einwohner aber gelten für ein 
volles Tausend.
	        
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