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2) Der ermittelte Miethwerth jedes Quartiers oder jeder Etage erstreckt
sich dahet nicht blos auf die darin befindlichen Stuben und Kammern,
sondern auch auf alle andern darin vorhandenen Räume (den übrigen
Hansramm — . 58, 3.
F. 61.
Einschähungen nach cinzelnen Stuben.
In Ortschalten, wo die vermietheten Wohnungen sich auf einzelne Stuben
nebst zugehörigem Hausraum es wird der Flächengehalt derselben, unter
verhälluißmäßiger Beiziebung der dazu gebsrigen Kammern und übrigen Haus-
Wiunc, zum Maßstab für die Ceinschäyung der Wehngebände genommen.
§. 62.
Musfterguarticrc.
1) Um fur diese Einschätzungen allenthalben ein Anhalten zu gewinnen,
sollen in Gemaßheit des Nachtragegesetzes (§. 25) Musterquartiere
aufgestellt, und nach deren Mictherträgen die übrigen Wohnungen
jeden Orlo gewürdert werden.
2) **. sind da, we die Ciinschätzung quartier= oder etagenweise er-
f (5. 60) für einen jeden Theil des Orto, in welchem die Mieth-
9 beber oder geringer zu sein pflegen, einzelne Wohnungen
(5. 60 aub 2), bei deren Vermiethung weder besondere Beziehungen
zwischen Miether und Vermiether, noch störende Nachbarschaft, noch
andere Uebelstände, wie z. B. Baufälligkeit und unbeqneme Einrich-
tungen, noch auch ungewöhnliche Vorzuge, w. z. reiche Verzie-
rungen, Benutzung eines Gartens und dergleichen, auf ben Betrag
deo Miethzinses eingewirkt haben, auszuwählen.
3) Nicht minder dürfen auch für die Orte, wo die Vermiethungen sich
auf einzelne Stuben beschränken (F. 6,), nur solche Behaältnisse als
Mnster für die Mictbertrage. Ansätze der übrigen Wohnungsräume
ansgewählt werden, auf deren Ansae besondere Verhältnisse
nicht eingewirkt baben.
8. 63.
Anwendung der Mielherträge der Muser al check Wohnungen in den Städten und gröhern
1) Bei der Vergleichung der Wohstgebaude mit den Mustern soll in
ben Städten und andern größern Ortjchaften (8. 60) in der Regel