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nur die erste oder Hauptetage untersucht und eingeschätzt werden,
und die Verwerthung der übrigen dann in der Weise erfolgen, daß
für jede höhere Etage ½ des Betrags weniger alo für die darunter
befindliche gerechnet, das Erdgeschoß aber nur zu #¼ der ersten
etage angenommen wird.
2) Dachstuben und Keller sind nach dem Mastabe, welchen Stuben
und Kammern von gleicher Größe in dem Hause an die Hand geben,
und zwar die ersteren zur Hälfte einer Stube im obersten, und die
lebteren zur Hälfte einer Kammer im Erdgeschoß, einzuschätzen.
3) Die Ermäßigung für das Erdgeschoß findet auch bei Wohngebäuden,
welche nicht übersetzt sind, statt.
F. 64.
Desgleichen in den ilbrigen Ortschaften.
In den andern Ortschaften (§ 61) dienen die Muster (. 62) nur dazu,
nach deren Flächeninhalt und durchschnittlichem Miethpreis den auf 30 Qnadrat.
ellen Stubenfläche ausfallenden Miethwerth zu bestimmen.
Dieser Miethwerth erhöht sich bei einem Mehrbetrage ven je 10 Quadrat=
ellen Stubenfläche um den sechsten Theil, ein Mehrbetrag von weniger als 10
Quadratellen bleibt unberücksichtigt.
§. 65.
Raumflächen.
10 30 Quadratellen sind der niedrigste und 100 Quadratellen der höchste
für eine Stube anzunehmende Flächensah#.
2) Kammern kommen mit der Halfie de Werths einer gleich großen
Stube in Anrechnung.
3) Der übrige Hausraum wird siels mit dem vierten Theile des Maxi-
malwerthsahe# einer Stube von 100 Qnadratellen in Ansatz gebracht.
8. 66.
Zahl der Räume.
Bei einem Gebäude auf dem Lande sollen nicht mehr als sechs Stuben
und eben so viel Kammern als wohnliche Räume in Anrechnung kommen, hier-