Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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zu aber zunächst die im Erdgeschoß befindlichen gezählt und dann noch in dem 
obern Swkwerke unter den größern Behälmissen so viele au#g#wählt werden, 
als vorhanden und zur Füllund jener Anzahl erforderkich sind. 
S. 67. 
Mahslab für die Einschätzung der Wohngebäude auf dem Lande. 
1) Gs ist für gesehlich zulässig zu erachten, daß in einer und derselben 
Ortschaft die Einschätzung der Wohngebäude nach mehreren auf- 
zustellenden Skalen erfolge. 
2) Die Umstände, welche die Aufstellung mehrerer Skalen als zweck- 
mäßig und räthlich erscheinen lassen, sind im Einschähungsprotokolle 
auseinander zu setzen. 
1) Wird die Aufstellung e iner Skalg für ausreichend befunden, so“ 
kommt es darauf an, ob dieselbe aus einem oder mehreren 
Mustern zusammengestellt werden muß. 
4) viegt der Aufstellung der Skala nur ein Muster zu Grunde, so 
iebt die auf Stubemverth reduzirte Räumlichkeit im Zusammenhalte 
mit dem Miethbetrage desselben den Anhalt zur Ermittelung des 
Miethwerthoe einer 30 Quadratellen großen Stube, als erstem Gliede 
der Skala; z. B. Ein auogewählles Muster mit C Thlrn. Mieth- 
werth enthält 
1 Elbe von 40 Quadratellen — 10 O.-Ellen) 
T Mammern, 30 « lY" Stubenraum. 
„ » n 15 n 
Hausraum „ 40 „ = 10 „ 
Summa, 80 S.-Ellen. 
Demnach beträgt der Miethwerth von 30 Onadratellen Stubenraum 
3 Thlr. — Sgr. — Pi. 
und nach den Bestimmungen des §. 64. 
von 40 Qnadratellen Stubenraum J Thlr. 15 Syr. 
50 4 
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u. s. u. * I¾N 2z 
) Bei der Annahme mehrerer Muster muß der auf Skubkuraum zu- 
rückgeführe Flächeninhalt einerselts und der Miethbetrag derselben 
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