Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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5) Von der hiernach sich ergebenden Summe sind zunächst und r 
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der Reinertrag nach den Verschristen der Paragraphen 56 und 
sestgestellt wird, 10 Prozent in Folge der Bestimmungen sub l 
oben alzuziehen. 
Audnahmeweise findet ein Arzug ven 60 Prezent statt bei 
Trockenscheunen, Treckenhänsern, Torsschuppen, Kalk= und Ziegelöfen 
und allen solchen Gewerbräumen, derrn Seitenwände entweder ganz 
o#sen eder mit unvermauerten Steinen ausgesetzt, eder mit Latten 
und Brettern verschlagen find. 
8. 71. 
Wohmngen in Gewerbsgebäuden. 
In Wohlgebäuden besindliche Gewerboräume werden als folche nicht 
in Betracht gezogen; in Gewerb#ogebänden befindliche Wehmungoräume 
nur dann als solche besonders eingeschätzt, wenn mit ihnen zur Haus- 
wirthschaft dienliche Raume, z. B. RKüche, Keller u. s. w., verbun- 
den sind. 
In solchen Fällen kommt jeroch die Fläche jener Wehnungoräume 
von der des ganzen Gebändes in Abzug, so daß nur der übrige 
Flächenraum des letzteren bei der Verwerthung als Gewerbsgebäude 
in Anrechnung zu bringen ist. 
Dritter Abschnikt. 
Bestimmungen wegen des Einschätzungspersonals. 
S. 72. 
Kommissarc und dereu Verufe. 
1) Zur Ausführung der Candeseinschäung werden von Fnrstlicher Lau- 
dedregierung Kommissarien an- und in Pflicht genommen. 
2) Je nach der Art ihres Wirkungokreises erfolgt deren Anstellung ald 
Klassiftatiane, resp. Revisions= oder Einschätzungokommissar.
	        
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