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dem Gemeindevorslande mit der Anweisung zur Verufung der er-
wählten Orlebeistände bekannt zu machen, und gleichzeitig die für
kie angrenzenden #luren erwählten Ontekeistände zur Tbeilnahme
einzuladen.
2) Das Auoblriben der letztern hindert das Geschäft nicht.
Nehmen sie für ibre Mühwaltung Enschskigung in Gainffr ich
(vergl. &. 32. sub 2 des Gesetzes-Nachtrags). ie in der
Kennr ren dem Orte, für welchen sie gewählt sd Wn
S. 79.
Anssuchung der Vodeaklassen.
Von dem Klassifikatient-Kommissar ist jede #lur m Bcalettnnqdckdklss
beistände nach allen Nichtungen zu durchgehen, und nach Maßgabe der Klas-
fifikatiens-Verschriften zu ermessen, welche Verichiedenheiten rũchsichtlich der Bo-
denbeschaffenheit darin stattfinden, und wolche Klassen in Gemäßheit derselben
und in Vergleich mit den in den Nachbarfluren aufgestellten Musterstücken dafür
anzunehmen sind.
5S. 80.
Musterstücke.
1) In der Regel ist das Vorkommen jeder Bodenllasse in den verschie-
denartigen Rulturarten einer Flur durch ein Musterstück (vergl. §. 25
#aub, 1 des Ges.-Nachtr.) zu versinnlichen, und letzteree danach aus-
zuwählen, zu bezeichnen und zu verpfählen.
2) Dieses Verfahren erleidet in seweit eine Ausnahme, als bei Teichen
von der Ausstellung ven Mustern überhaupt ganz abgesehen wer-
den kann
F. 81.
Klalsisikatiousprotololl und Auslegung des Verzcichnisses der Musterstücke.
1) Ueber die Klassifikation Verhandlung ist ein Pretekell ron dem
Acmmissar aufzunehmen, ven den zugezogenen Ortsbeisländen mit zu
unterzeichnen, und ven dem Erstern nebst den übrigen betreffenden
Aktenstücken unverzüglich an die. Furstliche Tandeéregierung einzusenden.
2) Gleichzeitig bat der Kommissar ein aue dem Protekell wörtlich ge-
zegenes Verzeichniß der aufgestellten Musterstücke dem Gemeindever.