Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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dem Gemeindevorslande mit der Anweisung zur Verufung der er- 
wählten Orlebeistände bekannt zu machen, und gleichzeitig die für 
kie angrenzenden #luren erwählten Ontekeistände zur Tbeilnahme 
einzuladen. 
2) Das Auoblriben der letztern hindert das Geschäft nicht. 
Nehmen sie für ibre Mühwaltung Enschskigung in Gainffr ich 
(vergl. &. 32. sub 2 des Gesetzes-Nachtrags). ie in der 
Kennr ren dem Orte, für welchen sie gewählt sd Wn 
S. 79. 
Anssuchung der Vodeaklassen. 
Von dem Klassifikatient-Kommissar ist jede #lur m Bcalettnnqdckdklss 
beistände nach allen Nichtungen zu durchgehen, und nach Maßgabe der Klas- 
fifikatiens-Verschriften zu ermessen, welche Verichiedenheiten rũchsichtlich der Bo- 
denbeschaffenheit darin stattfinden, und wolche Klassen in Gemäßheit derselben 
und in Vergleich mit den in den Nachbarfluren aufgestellten Musterstücken dafür 
anzunehmen sind. 
5S. 80. 
Musterstücke. 
1) In der Regel ist das Vorkommen jeder Bodenllasse in den verschie- 
denartigen Rulturarten einer Flur durch ein Musterstück (vergl. §. 25 
#aub, 1 des Ges.-Nachtr.) zu versinnlichen, und letzteree danach aus- 
zuwählen, zu bezeichnen und zu verpfählen. 
2) Dieses Verfahren erleidet in seweit eine Ausnahme, als bei Teichen 
von der Ausstellung ven Mustern überhaupt ganz abgesehen wer- 
den kann 
F. 81. 
Klalsisikatiousprotololl und Auslegung des Verzcichnisses der Musterstücke. 
1) Ueber die Klassifikation Verhandlung ist ein Pretekell ron dem 
Acmmissar aufzunehmen, ven den zugezogenen Ortsbeisländen mit zu 
unterzeichnen, und ven dem Erstern nebst den übrigen betreffenden 
Aktenstücken unverzüglich an die. Furstliche Tandeéregierung einzusenden. 
2) Gleichzeitig bat der Kommissar ein aue dem Protekell wörtlich ge- 
zegenes Verzeichniß der aufgestellten Musterstücke dem Gemeindever.
	        
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