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stande oder einer Gerichkspersen mit der Weisung zu übergeben, das.
selle nach vergängiger ertenblicher Bekanntmachung sieben Tage lang
zu Jedermanne Einsicht auszulegen, dann aber zurüclzusenden.
3) Innerhalb dieser Frist steht der Ortsgemeinde das Recht der Rekla-
matien bezüglich der Answahl der Musterstücke zu.
8. 82.
Einschäyuung in die Klassen.
Sobald die Klassifikatiensrerbandlung von der Fürstlichen Landesregierung
genehmigt. oder eine dagegen eiwa erjelgte Rellamatien erledigt ist,
Kinnt in der ketreffenden Klur die Einschänung der einzelnen Parzellen in die
Klassen nach den Musterstücken und die weitere Grmittelung der bei der desi-
nitiven Reinertragsberechnung zu berücksichtigenden Umstände (§§. 39—54.)
Einschäyungolommissarc.
Diese Geschäfte liegen unter Milwirkung der Ortskeislände, den Ein-
schatungskemmissaren eb.
S. 81.
Belaummachung des Beginus der Einschähung.
ftc Einschätzungekemmissar hat den Tag, an welchem die einschatungs-
nars ien leginnen sell, meglichst zeitig dem Gemeindererstand zur Berufung.
der Otskeistände und zur Benachrichtigung der sämmllichen Grundstückebesitzer
der Flur belannt zu machen.
S. 85.
Versahren bei der Einschähmn.
1) Ueber die Art und Weise, wie bei der Einschätzung jere einzelne
Parzelle untersucht, mit den Musterstücken verglichen, in die Klasse
eingereiht, gelcgentlich die Flächenmaßangabe seweit als hierbei Wine
lich kentrelirt, und die Erèrterung der besonderen Umstände, wenach
sich der definilive Reinerlrag bestimmt, bewirkt werden soll, wird
die Instruktion weitere Anweisung ertheilen.