Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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stande oder einer Gerichkspersen mit der Weisung zu übergeben, das. 
selle nach vergängiger ertenblicher Bekanntmachung sieben Tage lang 
zu Jedermanne Einsicht auszulegen, dann aber zurüclzusenden. 
3) Innerhalb dieser Frist steht der Ortsgemeinde das Recht der Rekla- 
matien bezüglich der Answahl der Musterstücke zu. 
8. 82. 
Einschäyuung in die Klassen. 
Sobald die Klassifikatiensrerbandlung von der Fürstlichen Landesregierung 
genehmigt. oder eine dagegen eiwa erjelgte Rellamatien erledigt ist, 
Kinnt in der ketreffenden Klur die Einschänung der einzelnen Parzellen in die 
Klassen nach den Musterstücken und die weitere Grmittelung der bei der desi- 
nitiven Reinertragsberechnung zu berücksichtigenden Umstände (§§. 39—54.) 
Einschäyungolommissarc. 
Diese Geschäfte liegen unter Milwirkung der Ortskeislände, den Ein- 
schatungskemmissaren eb. 
S. 81. 
Belaummachung des Beginus der Einschähung. 
ftc Einschätzungekemmissar hat den Tag, an welchem die einschatungs- 
nars ien leginnen sell, meglichst zeitig dem Gemeindererstand zur Berufung. 
der Otskeistände und zur Benachrichtigung der sämmllichen Grundstückebesitzer 
der Flur belannt zu machen. 
S. 85. 
Versahren bei der Einschähmn. 
1) Ueber die Art und Weise, wie bei der Einschätzung jere einzelne 
Parzelle untersucht, mit den Musterstücken verglichen, in die Klasse 
eingereiht, gelcgentlich die Flächenmaßangabe seweit als hierbei Wine 
lich kentrelirt, und die Erèrterung der besonderen Umstände, wenach 
sich der definilive Reinerlrag bestimmt, bewirkt werden soll, wird 
die Instruktion weitere Anweisung ertheilen.
	        
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