Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Micthpreise und Musterguarkierc. 
Dem Rommissar liegt es eb, unter Benutzung dieser Verzeichnisse und 
unter Mitwirkung der Habokeistände. die ortenblichen Miethpreise zu ermit- 
teln, für jede der verschiedenen Ortslagen Muster auszuwählen, und die dafür 
anzunehmenden Mietberträge fostzustellen. 
Musterverzeichnißb. 
— 
Ein Verzeichniß der Muster und ibrer Mietberträge bat der Kommissar 
an die stadträthliche Behörde (bezüglich zugleich au die außerdem elwa zustän 
dige Gemeindebeberde) abzugeben, um ihr, und durch sie den Stadtvererdne. 
ten oder andern Gemeindevertretern die Gielegenbeit zu eröffnen, binnen einer 
vom Tage der Uebergabe des Verzeichnisses an zu rechnenden Präklusivfrist 
von sieben Tagen ihre elwaigen Reklamationen gegen die ausgewählten Muster 
und die dafür angenemmenen Mietberträge bei der Fürstlichen Landeeregierung 
schriftlich einzureichen. 
S. 95. 
Einschäbung nach den Mustern. 
Nach Ablauf dieser Frist und nach Erledigung der elwaigen Reklamatio-= 
nen hat der Nemmissar unter Mitwirkung der Ortöbeiflände jedes Gebäude 
der Slatt in seinen einzelnen Sheilen mit den Mustern (rergl. 8. 25 auh 
2 d. Ges. Nachtr.) zu vergleichen und hiernach dessen Ginschätung in Gemäß- 
beit der Westimmungen, welche die S§. 17 —2 tes „Gesetzes Nachtrags und 
der zweite Abschnilt dieser Vererdnung (5§. rutbält, zu bewirken. 
S. 96. 
Milwirkung der Ortsbeisftände. 
1) Der Kemmissar ist gehalten, den Zeitpunft, zu welchem er sein Ge- 
schäft zu beginnen beabsichtigt. jedesmal mindestens zwei kage ver- 
her der betreffenden Vehörde anzuzeigen und dieselbe zu Berufung 
der Ortobeistände zu veranlassen. 
2) Den letztern liegt es eb, sewobl bei der Ermittelung der orlo- 
üblichen Miethpreise als auch bei der Aufstellung der Muster mit
	        
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