Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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8. 100. 
Versahre# in den übrigen Ortschaften. 
1 den übrigen Ortschaften hat der mit der Klaisifikation der Flur be- 
uuftragte Kommissar durch Vernehmung der Ortobeistände zu ermitteln: 
1) ob die Ortschaft zu denen zu rechnen ist, in welchen wegen des öftern 
Vorkommens von Vermiethungen ganzer Quartiere die Einschähung 
der Wohngebäude nach (stagen zu erfolgen hat (F. 60); 
2) oder ob die Verwerthung nach Sinbenfläche (. 61) eintreten muß; 
3) welche Miethertrige“ vrtbũblich stattfinden und danach für die Mustyr 
anzunehmen (6 
4) oder von welchen Feeiikunn Orten (vergl §F. 19 d. Ges.= Nachtr.) 
die Muster zu benutzen sind. 
§S. 101. 
Bekanntmachung der Muster. 
Die hiernach aufgestellten Muster mit ihren Mietherrägen lind, abweichend 
von dem in Städten einzuschlagenden Verfabren, auf dem Lande unmittelbar 
in dem Verzeichniß der für die Flur ausgewählten Anstersttce mit aufzunehmen, 
umd auf diese Weise zur Kenntniß der VBetheiligten zu bringen. 
F. 102. 
Einschähnug nach den Mustern. 
1) Die Einschähung der einzelnen Gebäude nach den Mustern, sowie 
die Aufzeichnung der diesfallsigen Belräge in das Hänsereinschätzunge- 
register geschchen bei Gelegenheit der Einschähung der Flur durch 
den mit der lebtern beauftragten Kommissar. 
2) Hierbei finden sowohl die wegen Aufstellung besonderer Häuserein- 
schabungoregister als auch die wegen Revision aller Einschätzungsver- 
banglungen Vetroffenen Bestimmungen allenthalben gleichmäßige An- 
wen 
3) Aah, lind die in dem § 24 „Lulb 2 des Gesetes-Nachtrags und 
§. 96 der gegenwärtigen Verordung enthaltenen Vorschriften über 
die m— der Gebäude-Eigenthümer und Miethsleute und
	        
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