Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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1) bei Ländereien seann die Bedenkinssen, welche dadurch verflunlicht wer- 
den sollen (§. 80 
3) bei Gekäuden gegen den, den Mustern zugeschriebenen Mitthertrag 
(§5. 93) und 
3) bei beiden gegen die Hinlänglichkeit ibrer Anzahl 
gerichtet werden. 
§. 109. 
Formelle Ersordernisse. 
1) Alle solche Reklamatienen gegen Maßnahmen, welche eine Flur im 
Ganzen betreffen, müsien schriftlich und unmittelbar bei der Fürstli- 
chen Landeeregierung angebracht,. und darin sowohl die Gegenstände 
deutlich be Feichurt, als auch die einzelnen Beschwerden gehöérig geschie- 
den und begründet werden. 
2) Vetressen. dieselbrn Grundstucke in Städten und deren Flur, so sind 
sie durch den Siadtratb anzubringen. In allen andern Orten kann 
die Eingabe derarliger Rellamatienen zwar unmitlelbar ven der nach 
§. 20 des Gesetzes-Nachtrags erferderten Mebrheit erfelgen, muß 
aber in diesem Falle ven sämmtlichen Theilnehmern unterschrieben sein. 
8. 110. 
Erledigung der Rellamatioucn. 
Die Fürstliche Vandeeregierung hat diese Reklamatienen sofort zuriukzuwei- 
sen, wenn solche gegen die in den Paragraphen 108 und 109 enthaltenen Ver- 
schristen rersteßen, im entgegengesetzten Falle einen Spe zialkemmissar zur ander- 
weiten (Ererterung albzuerdnen und, falls durch ressen Verhandlung mit den 
Betheiliglen die Erledigung der Reklamation nicht erreicht werden sollte, auf 
Grund des ihr unter Verlegung der Akten einzuberichlenden Ergeknisses GEnt 
scheidung zu ertbeilen. 
FS. 111. 
Rcllamationen bezüglich ciuzeluer Grundstücke. 
Rellamatienen in Actreff einzelner Grundstücke und Gebäude sind nur 
dann zu berücksichtigen, wenn sie
	        
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