Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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S. 114. 
Anbringung der Rellamationen. 
Die nach 8. 112 und 113 stakthaften Reklamationen sind unter 
gehöriger kennn und Ausführung entweder schriftlich oder mündlich bei 
den Behörden anzubringen, durch deren Vermittelung die Austheilung der 
Lesuergeichi und Auslegung der Einschätzungstabelle an dem betreffenden 
Orte erfolgte (F. 89 und 106). 
S. 115. 
Roeclamations-Verfahren. 
Diese Bebörde (S. 114) hat über jede mündlich angebrachte Neklamation 
ein Prolekoll aufzunehmen und sowohl dieses ale die etwa sckriftlich eingereichte 
Reklamalien, bezüglich mit den dazu gebörigen Besirerseichniften, spätesteno 
3 Tage nach abgelanfener Reklamationofrist an Fürstliche Landeoregierung ab. 
zugeben. Gleichzeitig ist die ausgelegene Uebersichtekarte nebst der Eischäbungs- 
tabelle und dem Häusereinschätzungoregister an Fürstliche Landeoregierung ein- 
zusenden 
8. 116. 
Ist die Neklamatien nach den Bestimmungen der I§. 111, 112, 113 an 
sich unzulässig, so wird dieselbe ron Fürstl. Landesregierung unter Verurtheilung 
des Reklamanten in die Kosten ohne Weiteres verwersen. Im entgegengesetzten 
Falle wird Fürstl. Landebregierung die Erörlerung der Reklamation und die 
Verhandlung über dieselbe durch den Klassifikatlion-Kommissar anordnen. Uleber 
das Ergebniß bei Erörterung hat der Klassifikationo-Kommissar dem Reklaman- 
ten Eröffuung zu machen. Findet hiernach die Reklamatien keine oder nur 
eine theilweise WVerüksichtigung und verzichtet nicht der Reklamant auf deren 
weiteren Verfolg, so hat Fürstl. Landeeregierung auf Grund des ihr in jedem 
Falle von dem Alassifikations-Kommissar zu erstattenden Berichts die Rella- 
mation einer anderweiten (Frorlerung durch einen von ihr abz; nordnenden Spe- 
zialkommissar zu unterwerfen. Sollte auch durch die Verpanklung und Vor- 
stellung des Spezialkommissars die Nesttaumation nicht erledigt werden, so ist 
von 3ürstl. Landeoregierung auf Grund der ihr vorzulegenden Akten Centschei- 
dung zu ertheilen. Gegen diese Entscheidung ist kein Nechtemüter zulässig. 
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