Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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bedürftiger Gemeinden, ingleichen für Zöglinge des Rettungshauses Karolinen— 
feld und des hiesigen Waisenhauses, nach Befinden auch zu antheiliger Be- 
streitung der Transportkosten für solche von entlegenen Ortschaften eingelieferte 
Kranke und nur soweit zu diesem Zwecke ein Verbrauch nicht erfordert wurde, 
zu den allgemeinen Ausgaben der Anstalt verwendet werden sollen. 
Der Betrag, um welchen der Unterhaltungs= und Verwaltungsaufwand 
für das Landkrankenhaus, die laufenden Einnahmen der Kasse des letztern an 
Verpflegungsgeldern, Kapitalzinsen, Antheilen an Tanzdispensations= and 
Jagdkartengeldern rc. übersteigt, ist ebenfalls aus der allgemeinen Landeskasse 
zuzuschießen. 
Rücksichtlich der Weise, in welcher von der allgemeinen Landeskasse die 
erforderlichen Zuschüsse zur Landkrankenhauskasse zu leisten sind, insbesondere 
Betreffs etwaiger ständiger Einzahlungen an letztere hat Fürstliche Landes- 
regierung Verfügung zu treffen. 
S. 7. 
Das Landkrankenhaus steht unter der Oberaufsicht Fürstlicher Landes- 
regierung. Die unmittelbare und specielle Leitung kommt de- 
Direktion der Anstalt, 
bestehend 
aus einem Regierungscommissar als Vorsitzenden 
und 
aus dem ersten Anstaltsarzte, 
In Angelegenheiten der ökonomischen Verwaltung hat der Regierungs- 
Commissar auf Grund seiner Wahrnehmungen und der von ihm für nöthig 
erachteten Ermittelungen die erforderlichen Verfügungen zu treffen. 
Insbesondere hat derselbe für Erhaltung des Landkrankenhauses im 
baulichen Wesen und für die zur Bewohnung und Bewirthschaftung erforder- 
lichen Erneuerungen, für die jährlichen Vorrichtungen am umgebenden Grund- 
tücke und für die Instandhaltung des Inventars Sorge zu tragen. Der 
Anstalts-Cassler ist verpflichtet, den Regierungseommissar hierbei, sobald er von 
letzterem hierzu aufgefordert wird, zu unterstützen, und die ihm in diesem Ge- 
schäftsbereiche ertheilten Aufträge auszuführen. Aenderungen der bestehenden 
Einrichtungen, Anschaffung neuer Inventarienstücke, die nicht lediglich zum 
Ersatze für unbrauchbar und reparaturunfähig gewordene solche Stücke dienen, 
ingleichen Reparaturen am Gebäude und an den Umgebungen, die nach dem 
Anschlage den Kostenaufwand von Zwanzig Thalern übersteigen, dürfen jedoch
	        
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