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bedürftiger Gemeinden, ingleichen für Zöglinge des Rettungshauses Karolinen—
feld und des hiesigen Waisenhauses, nach Befinden auch zu antheiliger Be-
streitung der Transportkosten für solche von entlegenen Ortschaften eingelieferte
Kranke und nur soweit zu diesem Zwecke ein Verbrauch nicht erfordert wurde,
zu den allgemeinen Ausgaben der Anstalt verwendet werden sollen.
Der Betrag, um welchen der Unterhaltungs= und Verwaltungsaufwand
für das Landkrankenhaus, die laufenden Einnahmen der Kasse des letztern an
Verpflegungsgeldern, Kapitalzinsen, Antheilen an Tanzdispensations= and
Jagdkartengeldern rc. übersteigt, ist ebenfalls aus der allgemeinen Landeskasse
zuzuschießen.
Rücksichtlich der Weise, in welcher von der allgemeinen Landeskasse die
erforderlichen Zuschüsse zur Landkrankenhauskasse zu leisten sind, insbesondere
Betreffs etwaiger ständiger Einzahlungen an letztere hat Fürstliche Landes-
regierung Verfügung zu treffen.
S. 7.
Das Landkrankenhaus steht unter der Oberaufsicht Fürstlicher Landes-
regierung. Die unmittelbare und specielle Leitung kommt de-
Direktion der Anstalt,
bestehend
aus einem Regierungscommissar als Vorsitzenden
und
aus dem ersten Anstaltsarzte,
In Angelegenheiten der ökonomischen Verwaltung hat der Regierungs-
Commissar auf Grund seiner Wahrnehmungen und der von ihm für nöthig
erachteten Ermittelungen die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Insbesondere hat derselbe für Erhaltung des Landkrankenhauses im
baulichen Wesen und für die zur Bewohnung und Bewirthschaftung erforder-
lichen Erneuerungen, für die jährlichen Vorrichtungen am umgebenden Grund-
tücke und für die Instandhaltung des Inventars Sorge zu tragen. Der
Anstalts-Cassler ist verpflichtet, den Regierungseommissar hierbei, sobald er von
letzterem hierzu aufgefordert wird, zu unterstützen, und die ihm in diesem Ge-
schäftsbereiche ertheilten Aufträge auszuführen. Aenderungen der bestehenden
Einrichtungen, Anschaffung neuer Inventarienstücke, die nicht lediglich zum
Ersatze für unbrauchbar und reparaturunfähig gewordene solche Stücke dienen,
ingleichen Reparaturen am Gebäude und an den Umgebungen, die nach dem
Anschlage den Kostenaufwand von Zwanzig Thalern übersteigen, dürfen jedoch