Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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§. IIIT. 
Der nlassifikationo-Kommissar und der Spezial-Kommissar haben die 
Reklamanten und die Ortebeistande — die Reklamation möge eine Slur im 
Ganzen oder einzelne Grunstücke betreffen — zu den ven ihnen anzuberaumen. 
den Terminen wenigsteus 3 Tage verber zu laden. Findet die Rellamation 
weder durch kommissarische Berücksichtigung noch durch Verzicht des Rekla- 
manten Erledigung, se hat der Kemmiisar für velstenenge altenmäßige * 
kundung seiner Ansicht Serge zu tragen, auch, falle das Gutachten der O 
beistände davon abweicht, letzterce ausfuhrlich im Protofoll auszunehmen. 
8. 118. 
1) veistet der Reklamant der Ladung leine Folge, so. wird dadurch 
der Fortgang des Termino nicht gehindert, sondern ihm das Urgeb- 
niß der Untersuchung der Beischwerde durch die Ortsbehörde aus 
seine Kosten schriftlich cröffnel. 
! Erschrinen die Ortsbeistände im Termin nicht, und bedarf gleichwohl 
der Kommissar den Umständen nach der Auskunftsertheitung von 
orts= und sachkundigen Personen, so ist nach F. 75 zu verfahren: 
18. 
S. 119. 
Kostengeliung bei Rellamationen. 
I) Die Grörterung und Gutscheidung der Reklamalienen erfolgt in der 
Regel kosteufrei, und die den Gerichte- und Verwallungsbehörden 
dabei obliegenden Geschäfte sind ale Ossizialarbeiten anzusehen. 
Auch haben die Beherden bei Einsendung der (inschägungs 
tabeilen diejenigen Veränderungen ven Amtswegen anzuzeigen, 
welche sich seit deren Bearbeitung in Bezug auf den. m 
gehall der Grundstücke und die Personen der Besiper eiwa- *5 
etragen haben. 
Lediglich in den Fallen, we bei Untersuchung von Reklamationen 
die in letzteren gemachten Angaben ganz unwahr befunden werden, 
hat der Reklamant die auo der Erèrterung und Untersuchung der, 
artiger Fällc envachsenden Kosten nach dem. Grmessen der Fürstlichon 
Landesreglerung entweder ganz oder zum Theil zu tragen. 
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