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§. IIIT.
Der nlassifikationo-Kommissar und der Spezial-Kommissar haben die
Reklamanten und die Ortebeistande — die Reklamation möge eine Slur im
Ganzen oder einzelne Grunstücke betreffen — zu den ven ihnen anzuberaumen.
den Terminen wenigsteus 3 Tage verber zu laden. Findet die Rellamation
weder durch kommissarische Berücksichtigung noch durch Verzicht des Rekla-
manten Erledigung, se hat der Kemmiisar für velstenenge altenmäßige *
kundung seiner Ansicht Serge zu tragen, auch, falle das Gutachten der O
beistände davon abweicht, letzterce ausfuhrlich im Protofoll auszunehmen.
8. 118.
1) veistet der Reklamant der Ladung leine Folge, so. wird dadurch
der Fortgang des Termino nicht gehindert, sondern ihm das Urgeb-
niß der Untersuchung der Beischwerde durch die Ortsbehörde aus
seine Kosten schriftlich cröffnel.
! Erschrinen die Ortsbeistände im Termin nicht, und bedarf gleichwohl
der Kommissar den Umständen nach der Auskunftsertheitung von
orts= und sachkundigen Personen, so ist nach F. 75 zu verfahren:
18.
S. 119.
Kostengeliung bei Rellamationen.
I) Die Grörterung und Gutscheidung der Reklamalienen erfolgt in der
Regel kosteufrei, und die den Gerichte- und Verwallungsbehörden
dabei obliegenden Geschäfte sind ale Ossizialarbeiten anzusehen.
Auch haben die Beherden bei Einsendung der (inschägungs
tabeilen diejenigen Veränderungen ven Amtswegen anzuzeigen,
welche sich seit deren Bearbeitung in Bezug auf den. m
gehall der Grundstücke und die Personen der Besiper eiwa- *5
etragen haben.
Lediglich in den Fallen, we bei Untersuchung von Reklamationen
die in letzteren gemachten Angaben ganz unwahr befunden werden,
hat der Reklamant die auo der Erèrterung und Untersuchung der,
artiger Fällc envachsenden Kosten nach dem. Grmessen der Fürstlichon
Landesreglerung entweder ganz oder zum Theil zu tragen.
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