Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, zugleich in Vertretung des son- 
verainen Fürstenthums Liechtenstein, andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten 
durch ausgedehnte Zollbesreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und 
gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutung aller Verkehrs- 
Anstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Jollein- 
nahmen zu sichern, und die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben 
über die Eerneuerung und entsprechende Abänderung und Erweiterung des zwi- 
schen ihnen bestehenden Handels= und Zell-Vertrages vom 19. Februar 1833 
Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevolsmächtigten er- 
nannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath= Gustav Hasselbach, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Rath Moritz von Reichert 
und 
Seinec Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst JIhren Geheimen. Finanz-Rath Julius Hans v. Thümmel: 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterrreich: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Vorstand der Mini- 
sterial-Sektion für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiherrn 
von Hock, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- 
!n den folgenden Handelo= und Jollvertrag vereinbart und abgeschlossen 
haben 
Artikel l. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen 
ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
	        
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