— 302 —
tarifmäßigen Eingangszölle gegen den vom 1. Juli 1865 an gültigen Tarif
eintreten sollten, so bleiben diese auf die in den Anlagen A. und B. vereinbar-
ten Zollsätze und Zollbefreiungen ohne (einfluß.
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den An-
lagen A. und B. genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli
1865 an gültigen allgemeinen Jolltarisc, sei es allgemein oder für gewisse
Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem andern
Theile von dieser Ermäßigung mindesteno drei Menate voer deren Eintreten
Nachricht zu geben, und es bleibt alodann, verbehaltlich anderweiter Verstäu-
digung, dem andern Theile freigestellt, dieie Waare nur gegen Beibringung
von Ursprungszeugnissen zollfrei, beziehungsweiie gegen den verabredeten Zoll
zuzulassen. Wer von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird den andern Theil
von der deshalb erlassenen Anordnung vier Wechen vor deren Vollzug in
Kenntniß setzen.
Artikel 5.
1. Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in
das Gebiet ret andern übergehenden Waaren sollen beiderieits von allen Aus-
gangs-Abgaben frei sein.
Ausgenommen veon dieser Bestimmung sind nur die nachstehend ausge-
führten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben
werden dürfen, nämlich:
im Jollverein:
von Lumpen und andern Abfällen zur Papier-Kabrikation und zwar:
a. nicht von reiner Seide, auch zu bo vermahlen, Makulatur und
Papierspänen 12/5 Thaler (2 Kl. 55 Kr. südd. W.) vom Zoll. Centner;
P. altem Tauweth alten Zischerneten und ntn gechert. oder nicht ge-
theert, ½ Thaler (35 Xr. südd. W.) vom Zoll-Centner
in Oesterreich:
o Gelen und Häuten, m“ (Pos. 6. a. der Anlage A.) 2 Il.
. W. vom Zoll-Centn
von u (Hadern) und aee zbsallen zur Papier-Fabrikation
(Hos. 44. p. der Anlage A.) 3 Fl. ö. W. vom Zoll-Centner,