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für den offentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom
Staate oder von Privatbtrechtiaten verwaltet werden, den Angehsrigen des
andern vertragenden Theil# unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Ge-
bühren, wie den Angebörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, verbehalllich der beim Srebeleuchtungs= und Seeleotsen-
wesen zulässigen abweichenden eslüimmnn, nur bei wirklicher Benntung solcher
Anlagen eder Anftallen erbeben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungelosten sammt den landes#üblichen Zinsen
des Aulagekapitals nicht bersleigen.
Wegrgelder für beladenre Zuhrwerk sellen auf Siraßen, welche unminell-
bar oder mitlelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit
dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Sah von einem Silbernroschen
5 Kr. ö. W.) für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder
übersteigen, höchstene zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen
Sab nicht erreichen, bochstens zu diesem lebleren erhoben werden. Wegegelder
für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten
Straßen nach Verhältniß der Sueckenlängen nicht böher sein, als für den
auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für CEisenbahnen gelten nicht dieje, sondern die in den Artikeln 16 und
17. enthallenen Bestimmungen.
Artikel 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Be-
sörderungen die Angebs Erigen des andern Theils und deren Güter nicht ungun-
stiger, als die eigenen Angebörigen und deren Güter behandelt werden.
Zur Durchfuhren nach oder auo dem Gebiete des andern Theils soll kein
Staat höhere als diejenigen Eijenbahnfrachtjäte erheben lassen, welchen auf
derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiele auf= oder abgeladenen Güter
verhälnismäßig unterliegen.
Artikel 17.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeserderung
auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herslellung unmittelbarer Schie-
nenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und
durch Ueberführung der Transpertmittel von einer Bahn auf die andere mög-
lichst erleichtert werde.
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