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Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen
die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertbeilen.
Artikel 22.
In denj enigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von
deren Jollgebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert,
die Verabredungen in den Artikeln 1 bis 9, des gegenwärtigen Vertrages keino
Anwendung.
Artikel 23.
Unmittelbar nach Anotausch der Ratifikationen dieses Vertrages sollen
Commissarien der verlragenden Theile zusammentreten, um die zur Auoführung
defselben erforderlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen.
Artikel 24.
Die in den Aulagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als
integrirende Theile deiselben anzusehen.
Artikel 25.
Der gegenwärtige *) tritt rom 1. Juli 1865 ab an Stelle des
we vom 19. Jebruar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeil vom
Juli 1865 bis zum z December 1877 feslgestellt.
Beide Theile behalten sich vor, über weitergehende Verkehrserleichterungen
und über möglichste Annäherung der beiderseitigen Jelltarife und demnächst über
die Frage der allgemeinen dentschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten.
Sobald der eine von ihnen den für die Verhandlung geeigneten Zeilpunkt für
gekommen erachtet, wird er dem andern seine Vorschläge machen und werden
Commissarien der vertragenden Theile zum Behuf der Verhandlung zusammen-
treten.
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der ver-
tragenden Theile in der Gestaltung seiner Zoll, und Handels-Gesetzgebung
hierdurch nicht hat beschränkt werden wollen.
Artikel 26.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt Abem druschen Staate vorbehal-
ten, welcher sich künftig dem Zollverein anschließen wird.