Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der Ver- 
zollung. 
Jellbeirag. 
13 
  
  
.) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener 
us Edel, und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer 
ale 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stoffen, 
als mit ungebeiztem, ungefärktem, unpolirtem und un- 
lackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedien 
Mctallen, die weder versilbert noch vergoldet sind; 
Waaren aus Serpentinstein, Abgũsse in Gnps oder 
Schwefel von Limen, geschnittenen Steinen u. dal. 
Steinc. echte (d. i. Edel. und Halberrsstein und Ko- 
rallen (echte und unechte), bearbeilet (d. i. geschliffen, 
heschnitten oder in anderer Weise bearbeitet), dann 
echte Perlen, alle diese Waarcn ungefaßt 
Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwaaren, 
mit Ausnahme der gefaßten (’del= und Halbedelsteinec, 
in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese 
Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren oder die 
Waaren der Pes. 32 KE. gehören 
* 
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten 
aue gebrannten (erden: 
'a) Gewahnliches, aus gemeiner Tponerde verfertigtes 
Töpfergeschirr, mil oder ohne lasur, auch dergleichen 
Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschir#, Fliesen 
und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken, 
Schmelzliegel, irdene Pseisn, insarbig unbemalt, 
Thonröhren 
Steingul, einlarbigee oder weiheo, ingleichen eihes, 
nur mil färbigen, weder vergoldeten noch versilberten 
Randstreifen versehenes; dan 
die unter a. begriffenen Thonwaaren in Verbindung 
mit nicht gefärbtem, Pebeiztem, gesirnißtem, polirtem 
Holze oder Eisen, wie auch die unter u. geborigen 
Aruge mit Deckein und Beschlägen von Zun 
Steingut, mehrfärbiges, bemaltes, bedrucktes, vergolde. 
tes, versilbertes, dann Porzellan, weißes, auch mit fär- 
— 
S 
  
Zr. 
  
frei 
  
— 
50
	        
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