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Anlage C.
Zollkartel.
8. 1.
Jeder der rertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent-
declung und Bestrajung von Uebertrelungen (8. 13. und 14.) der Zollge-
sebe des andern Staales nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mil-
zuwirlen.
8. 2.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angeslellten, welche zur Ver-
hinderund oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Jollgesepe an-
gewiesen fiud, die Verpflichtungen anflegen, sobald ihnen belannt wird, daß
eine Ueberlreinnn derartiger Gesetze des andern Theile unternommen werden
#ol. oder Statt gesunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ibnen ge-
seblich zustehenden Mittel tbunlichsl zu verhindern und in beiden Fällen der in-
lindisen Zell= eder Steuer-Beherde (im Zollverein Haupt-Zollämter oder
daupt- Steuerämter, in Oesterreich Haupt-Zollamter oder Finanzwach-Kommis-
Pen schleunigst anzuzeigen.
§F. 3.
Die Zoll= oder Stienerbehörden des einen Theilee sollen über die zu ihrer
Kenniniß gelangenden Uebertreiungen von gellsäten dee andern Theils den im
2. bezeichneten Zoll- oder Steuerbebörden des letzteren sefert Mittheilung
machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie
diese zu ermitteln vermögen, jere sachdienliche Augkunft ertheilen.
8. 1.
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem
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