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richten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen
Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrasen zu lassen,
wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist,
welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
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4. wenn jener nicht allein zur zeit der Uebertretung in dem Gekiele
dieseo Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsiy hatte
oder die nebertretung. von diesem Gebiete aus beging, sondern auch
bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in
demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, weun der Angeschuldigle
nicht Angehoriger des Staates ist, dessen Gesee Gegenstand der angeschuldig-
ten Uebertretung sind.
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Zu den im F. 17. bezeichueten Untersuchungen sollen das Gericht, von
dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen
Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsit, oder, alo Ausländer, seinen einst-
weiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, ald nicht wegen derselben Ueber
tretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem andern Ge.
richt anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
§. 19.
Bei den im F. 1 7. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen nge-
ben der Behörden oder Angestellten des andern Theils dieselbe Beweiskraft bei-
gelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Bebörden oder Angestellten
des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§. 20.
Die Kosten eines nach Maßgabe des F. 1 7. eingeleiteten Strafverfahrens
und der Strafvollstreckung sind nach deuselben Grundsätzen zu bestimmen und
außzulegen, welche für Assftersehren wegen gleichartiger Uebertretungen der
u des eigenen Staates gel
ür die einstweilige Waibrennnn derselben hat der Staat zu sorgen, in
weschen die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strasvollstreckung, welche, wenn