Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 28 — 
hiesigen Justizamte und dem hiesigen Criminalgerichte, in der Herrschaft Burgk 
dem dortigen Justizamte die Jurisdiktion über die Gensd'armes zustehn. Fuͤr 
das Forum domicilii der Gensd'armes sind deren jeweilige Stationsorte 
Maßgebend. 
Die etwa gegenwärtig bei den Fürstlichen Militärgerichten gegen Gens- 
d'armes anhängigen Rechts= und Untersuchungssachen sind von denselben an die 
zuständigen Fürstlichen Justizbehörden zur Fortführung abzugeben. 
8. 3. 
Die Disciplinarstrafbefugniß des Fürstlichen Polizeiamtes besteht künftig 
nur noch rücksichtlich der Dienstwidrigkeiten und Vergehungen, deren Unter- 
suchung nicht in den Geschäftsbereich der mit der Criminaliustiz betrauten Fürst- 
lichen Behörden gehört. 
C. 4. 
Die Fürstlichen Justizbehörden haben das Fürstliche Polizeiamt von den 
wider Gensd'armes einzuleitenden, Untersuchungen zu benachrichtigen, auch den- 
selben die Untersuchungsakten — so fern solche nicht an Fürstliche Landesregie- 
rung zur Entscheidung in erster oder in zweiter Instanz einzusenden sind — 
nach gefälltem Bescheide mitzutheilen. Von dem Fürstlichen Polizeiamte ist über 
die deßfallsigen Mittheilungen der Justizbehörden, bezüglich unter Beilegung der 
Untersuchungsakten, wegen der nach den §§. 13, 14. 15 des Gesetzes vom 
2. April 1860 erforderlichen Verfügungen gutachtlicher Bericht an Fürstliche 
Landesregierung zu erstatten. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen in F. 8 der Verordnung vom 24. 
Juli 1855 werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres Regentschaftliches Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 22. Februar 1865. 
(L. 8.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.