— 370 —
vhses soweit dasselbe nicht nach den bnnsgeuen verweigert werden darf, z. B.
die eigene Mitschuld der Zeugen ibetrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll,
Niche mit der Anschuldigung nicht in zSber Verbindung stehen, nöthigenfalls
anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen verzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten (Gerichto aufbalten,
ohne dem Staatsverbande des lebteren anzugehören, Vorladungen und Crkennt=
nisse behändigen zu lassen;
4. Uedertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuch,
ten Gerichts angetroffen werden, anzuhallen und auszuliefern, insofern nicht jene
Uebertreter dem Staatoverbande des ersuchten Gerichte oder einem solchen drit-
ten Staate angeheren, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Ueber.
treiung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
§. 25.
* sind in diesem Kartel unter „Jollgesetzen“ auch die Ein-, Aus-
und Durchfuhrverbete und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden
Theile zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen der-
artigen Gesetze bestellten Behorden verstanden.
§. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergebende Zugeständnisse
zwischen den vertragenden Staaten sun Zwecke der Unterdrückung des Schleich-
handels nicht aufgehoben oder geändert