Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

22. Bekanntmachung, 
den Beitritt der Fürstl. Regierung zu der zwischen Preußen und 
Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes 
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 2c. 
betreffend. 
Nachdem das hiesige Fürstenthum der nachstehend abgedruckten, zwischen 
Preußen zunr Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schubes 
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, sowie den aus 
diese Uebereinkunft bezuglichen Bestimmungen unter E. des Protokellet vom 
14. December 186. durch Auetausch von Erklärungen zwischen der diesfallsigen 
und der Kaiserlich Französischen Regierung vrom 6. und 22. Mai 9 
treten ist, so wird mit Höchster Genehmigung die fragliche, vem 1. Juli d. J. 
- für dae hiesige Fürstentbum in Wirksamkeit tretende Uebereinkunft vom 
2. August 1862 nebst dem betreffenden Passus des Protokolles vem 14 De- 
ceinber v. J. in ihrem deutschen Terte mit dem Bemerken zur allgemeinen 
Nachachlung veröffentlicht, 
1) daß der Slantsurrtrah, zuen dem hiesigen Fürstenthume und Frank- 
reich vom 24. Februar 1853 wegen Schutzes gegen Nachdruck (es. 
Nr. 12 123s] der jienlen vom Jahre 1853) vom 1. Juli 
dieses Jahres an außer Kraft tri 
und 
2) daß die Eintragung der in Frankreich erschienenen Werke, für welche 
der Schutz der Literar-Konventien vom 2. August 1862 gegen Nach- 
druck und unberechtigte Uebersetzung in Anspruch genommen wird, 
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