22. Bekanntmachung,
den Beitritt der Fürstl. Regierung zu der zwischen Preußen und
Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 2c.
betreffend.
Nachdem das hiesige Fürstenthum der nachstehend abgedruckten, zwischen
Preußen zunr Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schubes
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, sowie den aus
diese Uebereinkunft bezuglichen Bestimmungen unter E. des Protokellet vom
14. December 186. durch Auetausch von Erklärungen zwischen der diesfallsigen
und der Kaiserlich Französischen Regierung vrom 6. und 22. Mai 9
treten ist, so wird mit Höchster Genehmigung die fragliche, vem 1. Juli d. J.
- für dae hiesige Fürstentbum in Wirksamkeit tretende Uebereinkunft vom
2. August 1862 nebst dem betreffenden Passus des Protokolles vem 14 De-
ceinber v. J. in ihrem deutschen Terte mit dem Bemerken zur allgemeinen
Nachachlung veröffentlicht,
1) daß der Slantsurrtrah, zuen dem hiesigen Fürstenthume und Frank-
reich vom 24. Februar 1853 wegen Schutzes gegen Nachdruck (es.
Nr. 12 123s] der jienlen vom Jahre 1853) vom 1. Juli
dieses Jahres an außer Kraft tri
und
2) daß die Eintragung der in Frankreich erschienenen Werke, für welche
der Schutz der Literar-Konventien vom 2. August 1862 gegen Nach-
druck und unberechtigte Uebersetzung in Anspruch genommen wird,
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