Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 374 — 
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: 
den Herrn Heinrich Gettfried Bernhard Alphens Fürsten von 
ba Tour d Auvergne, Alerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten 
n bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Köonig von Preußen, 
Groß-Officier des Kaiserlichen Ordeno der (ehrenlegion, Nitter des Kö- 
Fi- Pranpischen Notben Adler Ordene erster Elasse 2c. 2c. #c. 
und 
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Elereq, Allerhochst 
Ihren berolmächtigten Minister, Commandeur des Aaiserlichen Ordens 
der Ebrenlegion rc. k. #c., 
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form besundenen Voll- 
machten, über nachstehende Artifel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Die Urheber von Büchern, Breschüren oder anderen Schriften, von mufi- 
kalischen Komposilienen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der 
Malerei, der Bildhauerei, der Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen 
ähnlichen (Erzeugnissen auo dem Gebiete der Viteratur oder Auust,. sollen in 
jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, 
welche daselbst dem Gigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich 
eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schun und die- 
selbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ibrer Rechte genießen, als wenn 
diese Beeinträchtigung gegen die Urbeber solcher Merke begangen wäre, welche 
zum ersten Mal in dem Lande felost veröffentlicht werden sind. 
Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zusteben, 
als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffemtlichung erfolgt ist, 
in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht uber die Frist hinaue. 
dauern, welche für den Schutz der einheimischen Antoren gesetzlich festgesteit ist. 
Artikel 2. 
Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Lander Auszüge aus 
Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem ande- 
ren Lande erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.