Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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esfentlichungen. sndrlich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und 
eingerichtet #n der Landcosprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit 
Uelhesetungen uhen den Zeilen oder am Nande versehen sind. 
Artikel 3. 
Der Genuß des im Artikel 1. festgestellten Rechto ist dadurch bedingt, 
daß in dem Ursprungslande die zum Schutz des Gigeuthumo an Werken der 
viteralur oder Aunst gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt find. 
Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithograpbien 
oder musikalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Stag- 
ten veroffentlicht sind, soll die Ansübung deo CEigenthumorechtes in dem ande- 
ren Staate auserdem dadurch bedingt sein, daß in diesem n* die Sörm- 
lichkeit der Eintragung vergängig auf felgende Weise erfül 
Wenn das Merk zum ersten Mal in Preußen erschenen ist, so muß es 
zu Pario auf dem Ministerium des Innern eingetragen sein 
Wenn dad Werk zum ersten Mal in Frankreich erschienen ist, se muß es 
zu Berlin auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten ealherlegn sein. 
Die Gintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betbeiligten er- 
solgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien 
oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden. 
Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach (eintritt der Wirksamkeit 
der gegenwärligen Uebereinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem 
Erscheinen, bei vorber erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem 
Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft eingereicht werden. 
Für die in Vieserungen erscheinenden Werke soll die rreimonatliche Frist 
erst mit dem Urscheinen der letzten Lieferung beginnen, es sei denn, daß der 
Anter die Absicht, sich das Recht der Uebersebung vorzubehalten, nach Maaß. 
gabe der Bestimmungen im Arlilel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem 
22 jede Lieferung als ein besondereo Werk angeseben werden sell. 
Die Férmiichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem 
Zwecke gesührte Register erfolgt, jell weder auf der einen noch auf der anderen 
Zeite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. 
Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintrag-
	        
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