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Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch
die Gerichte de# einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der bei-
den Staaten beslehenden Gesetzgebung bestimmt werden.
Artikel I2.
Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen Anord-
nungen zur Verhütung aller Schwieriglsiten und Verwickelungen treffen, in
welche die Verleger, Buchdrucker oder BuMchhändler beider Länder durch den
Besitz und Verkauf solcher # Vervielfältigungen der, im Eigenthum von Unter-
tbanen des anderen Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen
Werke gerathen könuten, welche sie vor Eintritt der Wirkfamkeit gegenwärtiger
Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne
Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden.
Diese Anordnungen sollen sich auf Clichũs, Holzstöcke und gestochene
Platten aller Art, so wie aus lithographische Steine erstrecken, welche sich in
den Magazinen bei den preußischen oder französischen Verlegern oder Druckern
befinden und preußischen oder französischen Originalien ohne Ermachtigung des
Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Elichés, Holzsiöcke und Lestochene Platten aller Art,
sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der
Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden
dürfen.
Artikel 13.
Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgen-
den Gegenstände, nämlich:
Bücher in allen Sprachen,
Kupferstiche,
Stiche anderer Art, so wie Holzschnitte,
Litographien und Pyotogr aphien,
Geographische oder See-Karten,
Musikälien,
Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, so wie
lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum
Gebrauch für den Umdruck auf Papier,
Papiertapcten, #
Vegenseitig, ohne Ursprungs-Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden.