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Artikel 14.
Die zur Einfuhr erlanbten Bücher, welche aus Preusen kommen sollen in
Franlreich sowohl zum (ingange als auch zur unmitelbaren Durchfuhr oder
zur Niederlage bei solgenden Zollämtern abgefertigt werden, nämlich:
I. Bücher in französischer Sprache in Ferback, Weißenburg, Straßburg,
Pontarlier, Bellegarde, Ponl-della-Caille, St. Jean de Mauricnne, Chambéry,
Nizza, Marseille, Baponne, St. Nazaire, Hauvre, Liue, Valenciennes, Thion-
ville und Baslia:
2. Bücher in anderer, als französischer Sprache bei den nämlichen Joll-
ämtern und außerdem in Saargemünd, St. Lonio, Verrires de Jour, Per-
pignan (über la Perthus), la Perthus, Béhobie, Bordeaur, Nautes, St. Ma-
lo, Caen, Rouen, Dieppe, Beulogne, Galais, Dünkirchen, Apach, und Ajaccio.
(es bleibt vorbehalten, in der Folge noch andere ZJollämter dafür zu be-
stimmen.
In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bucher, welche aus Frank
reich kommen, über alle Zollämter zugelassen werden.
Artikel 15.
Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbrauchs-Ab-
gabe ausf Papier gelegt werden sollte, ist man übereinsemmen, daß die aus
dem auderen Lande eingebenden Bücher, Kuperstiche, Stiche anderer Art und
Lithographien von dieser Abgabe verhällnißmäßig betroffen werden sollen.
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweil
Anwendung finden, als dieselben nach (inführung einer solchen Verbraucho
Abgabe in dem anderen vande veroffentlicht worden sind.
Artikel 16.
Die Bestimmungen der negenwärtigen Uebereinlunft. sellen in keiner Be-
ziehbung das einem jeden der beiden Hoben vertragenden Theile zustehende Recht
beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetgebung oder inneren Verwallung
den Vertrieb, die ise oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Er-
zeugnisses, in Betreff dessen die beingte Beberde dier Recht anszuüben haben
würde, zu gestatten, zu danraten oder zu untersagen.
Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise die NRecht des einen oder des
anderen der Hohen vertragenden Thbeile beschränlen, die Einfuhr solcher Bücher
nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen