— 384 —
E. In Betreff der Literar-Konvention.
Die Autoren und Verleger in beiden Ländern, sewie ihre Rechtenach
—' sollen zufolge des in den Artikeln 3. und 6. festgestellten allgemeinen
Grundsatzes gegenseitig und unbeducgt von der Niederlegung einee oder mehre-
rer Pflichtcremplare der von ihnen berausgegebenen Werke in dem anderen
Lande befreit sein.
2. Die Antoren oder Verleger von Werktn, welche in mehrere, Aktheilungs.
oder Vieferungeweise erscheinende Bände zerfallen, sollen verpflichtet sein, auf
der ersten Abtheilung oder Lieserung eines jeden Bandes die Erklärung zu wie-
derholen, daß sie sich das Recht der Uebersetzung vorzubebalten beabsichtigen.
3. Werke, auf welche die Bestimmung im Artikel 7. Anwendung findet,
sollen in beiden Landern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbebindert
zugelassen werden.
Gegenwärliges Protokoll, welches, ohne besondere Ratifikation, als durch
den Auskausch der Ratifikafienen der drei Verträge, auf welche co Bezug hat,
Vvon den bethelligten Regierungen Henehmigt und bestangt angesehen werden
soll, ist zu Berlin am 14. December 1864 in doppeller Anesertigung ausge.
nommen worden.
Bismarck-Schönhausen. Benedetti.
Pommer Esche. de Clereg.
Philipsborn.
Delbrück.
(I. S.)