Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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jährige ebeliche Rinder durch ihre Eltern, wenn von diesen in 
erilen der Bestimmungen unter d. und c. das Heimathsrecht 
erxworben ist. 
2) Verloren geht das Heimathsrecht: 
a) durch Entlassung aus dem Staatsrerband, b. durch Verhei- 
rathung eines heimatboberechtigten Srauenzimmers mit einem Nicht. 
beimathsberechtigken, c. durch Erwerb des Heimatborechts in 
einem andern Staate, sowie durch (ntritt in sremden Militair- 
dienst ohne beschränkte Dienstzeit, c. durch Adoption Seiten eines 
Nichtheimathsberechligten, s. durch Legitimation des von einer 
beimathoberechtigten Mutter mit einem Bichthrimathssberschtiyten außer 
der GChe erzeugten Kindes (uch nachfolgende Che eder durch aus- 
wärts erlafsenes Rescript), g. durch, ohne Einwilligung der dortigen 
Vehörde erfolgende Verhlirathunn eines Heimatbsberechtigten, 
h. durch 15jährige Abwesenheit eines Heimatheberechtigten, 
wenn dieser in solchem Zeitraume weder dort selbst eine Wehmung 
gehabt, noch Stenern bezahlt hat, i. für Söhne unter 20 und Töch- 
ter unter 18 Jahren durch ihre Eltern, wenn diese in Gemäßbeit 
der Bestimmungen u., u. und (I. das Heimathorecht verlieren, sewie 
in dem nd D. gedachten Falle durch Velheirathum der Mutter mit 
einem pllteiuiihelerchtien, wenn die Kinder unter jenem Alter 
gleich der Mutter Aufnahme in dem auswärtigen Staatsverkande 
finden. 
Greiz, am 27. Mai 1365. 
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Richter.
	        
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