— 386 —.
jährige ebeliche Rinder durch ihre Eltern, wenn von diesen in
erilen der Bestimmungen unter d. und c. das Heimathsrecht
erxworben ist.
2) Verloren geht das Heimathsrecht:
a) durch Entlassung aus dem Staatsrerband, b. durch Verhei-
rathung eines heimatboberechtigten Srauenzimmers mit einem Nicht.
beimathsberechtigken, c. durch Erwerb des Heimatborechts in
einem andern Staate, sowie durch (ntritt in sremden Militair-
dienst ohne beschränkte Dienstzeit, c. durch Adoption Seiten eines
Nichtheimathsberechligten, s. durch Legitimation des von einer
beimathoberechtigten Mutter mit einem Bichthrimathssberschtiyten außer
der GChe erzeugten Kindes (uch nachfolgende Che eder durch aus-
wärts erlafsenes Rescript), g. durch, ohne Einwilligung der dortigen
Vehörde erfolgende Verhlirathunn eines Heimatbsberechtigten,
h. durch 15jährige Abwesenheit eines Heimatheberechtigten,
wenn dieser in solchem Zeitraume weder dort selbst eine Wehmung
gehabt, noch Stenern bezahlt hat, i. für Söhne unter 20 und Töch-
ter unter 18 Jahren durch ihre Eltern, wenn diese in Gemäßbeit
der Bestimmungen u., u. und (I. das Heimathorecht verlieren, sewie
in dem nd D. gedachten Falle durch Velheirathum der Mutter mit
einem pllteiuiihelerchtien, wenn die Kinder unter jenem Alter
gleich der Mutter Aufnahme in dem auswärtigen Staatsverkande
finden.
Greiz, am 27. Mai 1365.
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Richter.