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24. Negierungs-Verordnung,
den Schutz des Eigenthums an Französischen Werken der Wissen-
schaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung.
beturffend.
Zu Folge des Beitrilts Seiten dee hiesigen Fürstenihums zu der zwischen
der ###nigiich Preußischen und Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzeo der Nechte an literarischen Erzeug-
nissen und Werken der Kunst, wird hiermit verorduet:
Der nach der hiesigen Gesetzgebung begründete Schutz des Eigen-
thums an Werken der Wissenschaft und Aunst gegen Nachdruck und
Nachbildung, sowie gegen unbefngte öffentliche Aufführung dramati-
scher und musikalischer Werle, sindet auch auf die in den MKaiserlich
Französischen Staalen erschienenen Werke der Wissenschaft und Kunst,
ingleichen auf Uebersetzungen solcher in den gedachten Staaten e
schienenen eder aufgeführten Werken, sowie auf die aus Journalen
oder periodischen. Sammelwerken, welche in jenen Staaten erscheinen,
entlehnten Artikel, unter den in der eingangegedachten, unterm Heu-
tigen bekannt gemachten Uebereinkunft vom 2. Angust 1862 verein-
barten Vorauesetzungen und naheren Bestimmungen Amwendung.
Greiz, aus 12, Juni 1865.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Scheibe.