Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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24. Negierungs-Verordnung, 
den Schutz des Eigenthums an Französischen Werken der Wissen- 
schaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. 
beturffend. 
Zu Folge des Beitrilts Seiten dee hiesigen Fürstenihums zu der zwischen 
der ###nigiich Preußischen und Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen 
Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzeo der Nechte an literarischen Erzeug- 
nissen und Werken der Kunst, wird hiermit verorduet: 
Der nach der hiesigen Gesetzgebung begründete Schutz des Eigen- 
thums an Werken der Wissenschaft und Aunst gegen Nachdruck und 
Nachbildung, sowie gegen unbefngte öffentliche Aufführung dramati- 
scher und musikalischer Werle, sindet auch auf die in den MKaiserlich 
Französischen Staalen erschienenen Werke der Wissenschaft und Kunst, 
ingleichen auf Uebersetzungen solcher in den gedachten Staaten e 
schienenen eder aufgeführten Werken, sowie auf die aus Journalen 
oder periodischen. Sammelwerken, welche in jenen Staaten erscheinen, 
entlehnten Artikel, unter den in der eingangegedachten, unterm Heu- 
tigen bekannt gemachten Uebereinkunft vom 2. Angust 1862 verein- 
barten Vorauesetzungen und naheren Bestimmungen Amwendung. 
Greiz, aus 12, Juni 1865. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Scheibe.
	        
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